Montag, 21.05.2012
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20.02.2012
DETMOLD
Kläger muss Arbeitslosengeld noch nicht zurückzahlen
Bescheid nicht korrekt

Detmold. Arbeitslosengeld II kann nur zurückgefordert werden, wenn im Bescheid aufgeführt ist, welche Zahlungen genau zu Unrecht erfolgt sind. So hat die 10. Kammer des Sozialgerichts Detmold in einem Fall aus Minden entschieden.

Der Kläger hatte von Februar bis Dezember 2006 von dem beklagten Kreis Minden Grundsicherungsleistungen erhalten, denen drei verschiedene Bewilligungsbescheide zugrunde lagen. Der Beklagte hatte dann mit der Begründung, der Kläger habe eigenes Einkommen und Einkommen seiner Lebensgefährtin nicht rechtzeitig angegeben, für die Zeit von Februar bis Dezember rund 4500 Euro zurückgefordert. Hieran hielt er auch im Widerspruchsbescheid fest.

Das Sozialgericht gab dem Kläger Recht: Aus dem Rückforderungsbescheid gehe nicht eindeutig hervor, wann und wie viel Geld der Kläger zu Unrecht erhalten haben solle. Der Bescheid sei in sich widersprüchlich. Auch die Berechnungsprotokolle, die dem Widerspruchsbescheid beigefügt wurden, änderten hieran nichts. Der ursprüngliche Bescheid hätte bereits richtig sein müssen.

Dem Kreis Minden bleibt nur die Möglichkeit, einen neuen korrekten Bescheid zu erlassen. Hierfür hat er von dem Zeitpunkt an, zu dem er von der unrechtmäßigen Zahlung Kenntnis erlangt hat, nur zwölf Monate Zeit. Verpasst er diese Frist, darf der Kläger das Geld behalten. (huck)


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