Blomberg. Wenn Bäume im Weg stehen, greifen viele zu Kettensäge, Axt und Astschere: Die Stadtverwaltung Blomberg weist daraufhin, dass die seit 1986 bestehende Baumschutzsatzung immer noch aktuell ist. „In den vergangenen Monaten ist es vermehrt zu ungenehmigten Maßnahmen an geschützten Bäumen gekommen. Daher appelliert die Stadtverwaltung Blomberg nun eindringlich an alle Grundstückseigentümer, die Ge- und Verbote der Blomberger Baumschutzsatzung unbedingt zu beachten“, schreibt die Stadt in einer Pressemitteilung.
Zwischen dem 1. März und dem 30. September sei Vogelschutzzeit, in dieser Zeit sei daher kein radikaler Baumschnitt erlaubt. „Form- und Pflegeschnitte sind allerdings möglich, ebenso wie Maßnahmen zur Verkehrssicherung“, heißt es weiter. Die Satzung schütze alle Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 1,20 Meter, gemessen auf einem Meter Höhe. Einzig Obstbäume, mit Ausnahme von Wallnussbäumen und Esskastanien, fielen nicht unter diese Regelung. „Ebenso gilt die Baumschutzsatzung auch für Baumbestand, welcher aufgrund von Festsetzungen im Bebauungsplan zu erhalten ist, unabhängig von Baumart oder Dicke.“ Die Baumschutzsatzung ist Teil des kommunalen Umweltschutzes in Blomberg.
Hohe Strafen möglich
Für alle, die sich nicht daran halten, kann es teuer werden: Bis zu 50.000 Euro können gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Blomberg als Bußgeld erhoben werden. „Das tatsächliche Bußgeld bemisst sich an dem Wert der entfernten beziehungsweise geschnittenen Bäumen. Und auch wenn man es nur gut meint und einen augenscheinlich kranken Baum zurückschneiden möchte, muss im Vorfeld ein Antrag bei der Stadt Blomberg gestellt werden.“ Das gehe ganz leicht im Serviceportal der Stadt Blomberg service.blomberg-lippe.de unter dem Suchbegriff „Baumfällgenehmigung“.