15.000 Euro Strafe gefordert: Politiker aus Lemgo soll Kinderpornos besessen haben

veröffentlicht

  • 0
Staatsanwaltschaft in Detmold - © Symbolfoto: Seda Hagemann
Staatsanwaltschaft in Detmold (© Symbolfoto: Seda Hagemann)

Detmold. Die Staatsanwaltschaft Detmold hat gegen den 50-jährigen Lemgoer Markus Schiek wegen Verbreitung und Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften eine Geldstrafe von 15.000 Euro (150 Tagessätze zu je 100 Euro) beantragt. Seit März läuft das Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Kreis- und Fraktionsvorsitzenden der FDP.

Nach Angaben der Staatsanwaltschaft werde dem 50-Jährigen zum einen vorgeworfen, am Ende Dezember 2016 im Internet eine aus drei Farbbildern bestehende Datei mit kinderpornographischem Inhalt in einem Chat namens „wichsraum" hochgeladen zu haben. Damit hätte er die Dateien gleichzeitig sämtlichen Chatteilnehmern zur Verfügung gestellt. Wegen eines entsprechenden Hinweises eines amerikanischen Internet-Dienstanbieters war der Angeschuldigte in das Visier der Ermittlungsbehörden geraten.

Im März durchsuchten Beamte des Polizeipräsidiums Bielefeld sowohl den Arbeitsplatz Schieks bei einer Behörde in Herford als auch seine Wohnung. Bei der Durchsuchung der Wohnräume wurden auf seinen privaten Rechnern und Speichermedien mehr als 250 die Anschuldigungen betreffende Bilddateien gefunden, heißt es seitens der Staatsanwaltschaft. Bei den Dateien soll es sich überwiegend um sogenannte Jugendpornographie gehandelt haben. Es befanden sich aber auch 21 Dateien mit pornographischen Abbildungen von Kindern unter den Bildern, teilt die Staatanwaltschaft mit.

Die Ermittlungen waren öffentlich bekannt geworden, nachdem der Angeschuldigte im Mai 2017 seine Kandidatur für die bevorstehende Bundestagswahl zurückgezogen hatte. Als Begründung gab er an, dass die Staatsanwaltschaft Detmold ein Ermittlungsverfahren gegen ihn führe. Die Akten seien nunmehr dem Amtsgericht Lemgo übersandt worden, welches darüber zu entscheiden hat, ob es den beantragten Strafbefehl erlässt oder einen Hauptverhandlungstermin anberaumt.

Im ersteren Fall hätte der Angeschuldigte selbst noch die Möglichkeit Einspruch einzulegen und eine öffentliche Verhandlung herbeizuführen.

Copyright © Lippische Landes-Zeitung 2023
Inhalte von lz.de sind urheberrechtlich geschützt.
Weiterverwendung nur mit Genehmigung der Chefredaktion.

Kommentare