Extertal. Beim Thema Grundsteuerreform sind noch viele Fragen offen. Um für Transparenz und Aufklärung über die künftigen Hebesätze zu sorgen, hatte die UWE einen Antrag eingereicht, die Verwaltung möge an drei konkreten Beispielen zeigen, wie sich die Kosten künftig verändern könnten. Als Grundlage sollen die angedachten Hebesätze dienen. Kämmerer Hubertus Fricke ist dem nachgekommen und hat dem Rat in seiner jüngsten Sitzung einige Rechenbeispiele zur Verfügung gestellt. Ein Ratsbeschluss soll Ende des Jahres erfolgen. Zur Erinnerung: Das Grundsteuergesetz des Bundes und die gemeindliche Hebesatzsatzung sind die Grundlage für die Grundsteuer, die die Kommunen jährlich von den Grundstückseigentümern erheben. Die zuständigen Finanzämter ermitteln den Einheitswert der Grundstücke einschließlich der darauf befindlichen Gebäude. Außerdem ordnen sie die Grundstücke der Grundsteuer A für Land- und Forstwirtschaft beziehungsweise B für allgemeine Flächen zu. Aus dem jeweiligen Einheitswert ermittelt das Finanzamt unter Anwendung der Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag. Das Bundesverfassungsgericht erklärte das bisherige Bewertungsmodell allerdings 2018 für verfassungswidrig. Also musste ein neues her. Dafür mussten Eigentümer eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts, der den bisherigen Einheitswert ersetzt, beim Finanzamt abgeben. Dem Kämmerer liegen inzwischen die Zahlen vor. Gleiche Erträge erzielen wie zuvor Die Gemeinde möchte die Grundsteuerreform aufkommensneutral umsetzen, sprich ab dem 1. Januar 2025 über die gleichen Erträge verfügen. Der Messbetrag für die Grundsteuer A, der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit den landwirtschaftlichen Flächen einschließlich der landwirtschaftlich genutzten Gebäude und der Wohnge-bäude unterliegen, betrug bisher 300 Prozent. Im Haushaltsansatz 2024 ist damit ein Grundsteueraufkommen von rund 122.000 Euro veranschlagt. Die Grundsteuer B wird für alle bebauten und unbebauten privaten und gewerblichen Grundstücke fällig. Hier lag der Hebesatz bisher bei 535 Prozent, das Grundsteueraufkommen für 2024 bei etwas mehr als 2,2 Millionen Euro. Im Juni seien ihm von IT OWL die ermittelten Gesamt-Messbeträge mitgeteilt worden, erklärte Hubertus Fricke weiter. Außerdem vom Finanzministerium des Landes NRW die folgenden aufkommensneutralen Hebesätze: 308 Prozent für die Grundsteuer A und 852 Prozent für die Grundsteuer B (allerdings ohne Differenzierung nach Wohnen und Nicht-Wohnen). Differenziert man danach würden bei der Grundsteuer B (Wohnen) 763 und für Nicht-Wohnen 1223 Prozent fällig. Beispielrechnungen Bei einem Einfamilienhaus in Bösingfeld von 1960 liegt der Messbetrag bisher beispielsweise bei 100 Euro. Mit dem Hebesatz der Grundsteuer B von 535 Prozent würden also 535 Euro fällig. Der neue Messebetrag würde in diesem Beispiel bei 62 Euro liegen. Bei einem Hebesatz von 852 Prozent wären das 528,24 Euro Abgaben, bei einem Hebesatz von 763 Prozent 473,06 Euro. Ein Gewerbegrundstück in Asmissen, Baujahr 1980, habe bisher einen Messbetrag von 326 Euro. 1744,10 Euro werden bislang an Grundsteuer fällig. Künftig würde der Messbetrag bei 112 Euro liegen. Bei einem Hebesatz von 852 Prozent macht das 954,24 Euro Grundsteuer. Setzt die Gemeinde die differenzierte Grundsteuer B mit 1223 Prozent an, wären es 1369,76 Euro. Weitere Rechenbeispiele hat die Verwaltung im Ratsinfosystem zur Verfügung gestellt. Mit einer Verabschiedung des Gesetzesentwurfs im Landtag rechne er nach der Sommerpause, beantwortete Bürgermeister Frank Meier eine Nachfrage von Karl-Heinz Sievert (SPD). Im Kompetenzteam Finanzen soll unterdessen weiter zur Grundsteuerreform beraten werden.