Kreis Lippe. Die lippischen Finanzämter haben wesentliche Steuerfreibeträge sowie steuerliche Änderungen zusammengefasst, die für die Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 wichtig sind. "Für viele Arbeitnehmer lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung, denn meistens können sie mit einer Steuererstattung rechnen", erklären die Amtsleiterinnen Dr. Katrin Kirchner (Detmold) und Petra Meier (Lemgo). Insbesondere Arbeitnehmer und Eltern würden von steuerlichen Verbesserungen profitieren. So steigt der Grundfreibetrag für das Jahr 2022 steigt um 603 Euro auf 10.347 Euro pro Person. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes steigt für das Jahr 2022 auf insgesamt 4274 Euro für jedes Elternteil, also auf 8548 Euro bei einer Zusammenveranlagung. Ehrenamtspauschale beträgt 840 Euro Einnahmen, die ehrenamtlich Tätige zum Beispiel aus der Tätigkeit als Übungsleiter in einem gemeinnützigen Verein tätigen, sind bis zu einem Betrag von 3000 Euro steuerfrei. Die Ehrenamtspauschale beträgt 840 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt die pauschale Erstattung für finanzielle Aufwendungen ehrenamtlich Engagierter steuerfrei. Die Grenze für den sogenannten vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden liegt bei 300 Euro. Bis zu diesem Betrag ist keine Spendenbescheinigung erforderlich. Als Nachweis genügt der Kontoauszug oder Überweisungsbeleg. Dieser muss nur vorgelegt werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Durch das vierte Corona-Steuerhilfegesetz können Verluste nun zwei Jahre zurückgetragen werden. Zuerst erfolgt dabei ein Rücktrag in das Jahr 2021, danach erst in das Jahr 2020. Sollte noch ein Verlust verbleiben, wird dieser für die Steuerklärung 2023 vorgemerkt. Dies ist beispielsweise relevant für Menschen mit Einkünften aus der Vermietung von Wohnimmobilien oder gewerblichen Einkünften. Pauschale Nutzungsdauer für Immobilien verkürzt Für ab 2023 fertiggestellte Wohnimmobilien verkürzt sich die pauschale Nutzungsdauer auf 33 Jahre, statt bisher 50 Jahre. Damit können drei Prozent der Anschaffungs- beziehunsgweise Herstellungskosten jährlich steuerlich geltend gemacht werden. Arbeitnehmer sowie Empfänger von Renten und Versorgungsleistungen haben im vergangenen Jahr grundsätzlich die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Diese ist in den Daten, die zum Beispiel die Arbeitgeber an die Finanzverwaltung übermitteln, enthalten und müssen daher nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Bei der Homeoffice-Pauschale können Bürger, bei denen kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt oder die auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichten, weiterhin einen pauschalen Betrag von 5 Euro für jeden Kalendertag, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, als Werbungskosten ansetzen, (höchstens 600 Euro im Kalenderjahr). Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können an Homeoffice-Tagen nicht berücksichtigt werden. Werbungskostenpauschale auf 1200 Euro erhöht Die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steigt ab dem 21. vollen Kilometer von bisher 0,35 Euro auf 0,38 Euro je Entfernungskilometer. Die Werbungskostenpauschale wird auf 1200 Euro erhöht. Die Pauschale wird vom Arbeitslohn abgezogen und von den Finanzämtern im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärung automatisch berücksichtigt - auch wenn geringere Werbungskosten in der Erklärung angegeben werden. Weitere Informationen rund um das Thema Steuern gibt es unter www.finanzamt.nrw.de