Kreis Lippe. Die Übergangsfrist der Masern-Impfpflicht ist am 31. Juli 2022 ausgelaufen, Eltern müssen die Impfung ihrer Schul- und Kitakinder nun nachweisen können. Darauf weist das Gesundheitsamt des Kreises Lippe in einer Pressemitteilung hin. Kitas dürfen die Aufnahme ungeimpfter Kinder bereits seit dem 1. März 2020 verweigern. Schüler dürfen allerdings auch ungeimpft weiter zur Schule gehen, da die allgemeine Schulpflicht der Masernimpfpflicht vorgeht. Die Masern-Impfpflicht gilt auch für Personen, die in verschiedenen Gemeinschaftseinrichtungen und Einrichtungen des Gesundheitswesens arbeiten. Grundlage ist das durch das Masernschutzgesetz angepasste Infektionsschutzgesetz. Die Gesundheitsämter nehmen nicht nur die Meldung einer Masernerkrankung an, sie kontrollieren auch die Masern-Impfpflicht. Eltern und Betroffene können sich beim Gesundheitsamt des Kreises Lippe zu einer Masern-Impfung beraten lassen. Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Gerade bei Kindern unter fünf Jahren und bei Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Dazu gehören Mittelohrentzündungen, Lungenentzündungen und Durchfälle, seltener auch eine Gehirnentzündung, außerdem kann eine Infektion Spätfolgen nach sich ziehen, schreibt der Kreis weiter. Insgesamt sterben in Industrieländern etwa einer bis drei von tausend an Masern erkrankten Menschen. Auch in Deutschland gab es in den vergangenen Jahren Todesfälle durch eine Infektion mit dem Masernvirus. Solidarisches Verhalten für die Schwächsten Die bisherigen Maßnahmen zur Steigerung der Impfquoten haben noch nicht dazu geführt, dass sich ausreichend viele Menschen in Deutschland impfen lassen. Es gibt immer noch Impflücken, sodass jährlich weiterhin mehrere hundert bis wenige Tausend Menschen in Deutschland an Masern erkranken. Die Elimination der Masern ist möglich, wenn 95 Prozent der Bevölkerung gegen Masern geschützt sind, schreibt der Kreis. Durch das Gesetz soll der Impfschutz dort erhöht werden, wo eine Masernübertragung sehr schnell stattfinden kann, wenn nicht genügend Personen gegen Masern immun sind. Es sollen dort vor allem die Personen geschützt werden, die nicht gegen Masern geimpft werden können, weil sie noch zu jung sind für die Impfung (Kinder unter 9 Monate), schwanger sind oder ein sehr schwaches Immunsystem haben. Diese Personengruppe ist darauf angewiesen, dass sich andere solidarisch verhalten und sich impfen lassen. Durch das Masernschutzgesetz soll ein individueller Schutz von vulnerablen Personengruppen erzielt und in Einrichtungen ein ausreichender Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen erreicht werden. Zu den Einrichtungen zählen beispielsweise Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, Schulen, Heime für (überwiegend) minderjährige Personen und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen oder Spätaussiedlern. Ebenfalls gilt die Masern-Impfpflicht für medizinische Einrichtungen, unter anderem Krankenhäuser, vergleichbare Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken oder auch Arzt- und Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen sowie Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe. Nachweis ist notwendig Der Impfschutz kann durch den Impfausweis oder bei einer bereits erlittenen Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis über die Immunität gegen Masern nachgewiesen werden. Diese möglichen Nachweise müssen den Einrichtungsleitungen vorgelegt werden. Personen, die in einer Einrichtung betreut oder tätig sind und keinen Nachweis vorlegen, sind dem Gesundheitsamt zu melden. Dann wird über ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot entschieden. Das Gesundheitsamt kann Bußgelder von bis zu 2500 Euro verhängen, wenn der Meldepflicht seitens der Einrichtungen nicht nachgekommen wird, der Nachweis über den Masernschutz oder eine Kontraindikation nicht vorgelegt oder ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot missachtet wird. Das Gesundheitsamt des Kreises Lippe berät zur Masernimpfpflicht anhand der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Institut (STIKO). Danach sind nur Personen mit medizinischen Kontraindikationen und Personen, die bis einschließlich 1970 geboren sind, von der Impfpflicht ausgenommen. Das gilt auch für Personen, die die Krankheit bereits nachgewiesenermaßen durchlitten haben. Für Säuglinge wird von der STIKO empfohlen, diese bei Eintritt in eine Gemeinschaftseinrichtung ab einem Alter von neun Monaten erstmalig und mit einem Mindestabstand von 3 Monaten das zweite Mal gegen Masern zu impfen. Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite des Kreises Lippe unter www.kreis-lippe.de/masern.