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Vermieter darf Mieter für Baumfällung nicht zur Kasse bitten

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Ein Holzfäller beseitigt einen Baum - © Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn
Wenn auf dem Grundstück Bäume gefällt werden müssen, sind das für den Eigentümer des Hauses in der Regel einmalige Ausgaben. Daher gelten die Holzfäller-Kosten nicht als Betriebskosten, an denen sich Mieter beteiligen müssen. (© Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn)

An der Pflanzenpflege rund ums Haus müssen sich die Mieter über ihre Betriebskosten beteiligen. Das gilt aber nicht für alle Arbeiten. Ein Holzfällerlohn etwa ist in der Regel nicht umlagefähig.

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