Beschäftigte, die Familienpflegezeit nehmen, sich also bis zu zwei Jahre teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um pflegebedürftige Angehörige zu betreuen, unterliegen in dieser Zeit einem besonderen Kündigungsschutz. Darauf weist die Arbeitskammer des Saarlandes in ihrem Magazin «AK-Konkret»...