Ein Vorsorgebevollmächtigter ist zur rechtlichen Vertretung eines Vollmachtgebers verpflichtet, nicht aber zur persönlichen Betreuung. Zumindest nicht, sofern in der Vollmacht keine expliziten Regelungen enthalten sind. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az: XII ZB 212/22) hervor...