BGH: Vorsorgebevollmächtigter muss nicht selbst betreuen

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Vorsorgebevollmächtigte müssen nicht selbst pflegerisch tätig werden, sich aber um entsprechende Unterstützung kümmern. - © Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn
Vorsorgebevollmächtigte müssen nicht selbst pflegerisch tätig werden, sich aber um entsprechende Unterstützung kümmern. (© Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn)

Pflegerische Tätigkeiten und Assistenz im Alltag sind nicht Teil der Verpflichtung eines Bevollmächtigten. Verantwortlich für die Durchführung ist er trotzdem.

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