Dreijahresfrist für Bezahlung von Urlaubsansprüchen bleibt

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Arbeitnehmer können die Bezahlung offener Urlaubsansprüche von ihrem früheren Arbeitgeber nur innerhalb einer Frist von drei Jahren verlangen. - © Andrea Warnecke/dpa-tmn/dpa
Arbeitnehmer können die Bezahlung offener Urlaubsansprüche von ihrem früheren Arbeitgeber nur innerhalb einer Frist von drei Jahren verlangen. (© Andrea Warnecke/dpa-tmn/dpa)

Urlaub verjährt nicht automatisch - so entschied es das Bundesarbeitsgericht im Dezember. Aber wie ist es mit der Auszahlung von nicht genommenem Urlaub nach einem Jobwechsel? Die Antwort darauf geben die Arbeitsrichter jetzt.

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