Die Gebäudeversicherung kann in Eigentümergemeinschaften schnell zum Zankapfel werden: Denn Schäden gibt es vielleicht nur in einzelnen Wohnungen - müssen trotzdem alle mit zahlen? Diese Frage entscheidet am Freitag (9.00 Uhr) der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Das Urteil dürfte grundsätzlichen Charakter haben. Denn: «Über dieses Problem wird seit Jahren heftigst gestritten», wie die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner in der Verhandlung am 1. Juli gesagt hatte. Eine Wohngebäudeversicherung tritt ein, wenn ein Haus beschädigt oder ganz zerstört wird. Abgesichert sind üblicherweise Schäden durch Leitungswasser, Feuer und durch Naturgefahren wie Sturm und Hagel. Für Elementarschäden zum Beispiel durch Überschwemmungen, Starkregen oder Erdrutsche muss oft eine Zusatz-Police abgeschlossen werden. Am BGH geht es um eine große Anlage in Köln. In den Wohnungen treten wegen mangelhafter Rohre ungewöhnlich oft Wasserschäden auf. Die Selbstbeteiligung ist deshalb inzwischen extrem hoch - bei jedem Schadensfall 15 000 Euro, hatte es in der Verhandlung geheißen. Bisher legt die Hausverwaltung die Kosten auf alle Eigentümer um. Brückner hatte angedeutet, dass ihr Senat das grundsätzlich für rechtmäßig halten könnte. Je höher der Selbstbehalt, desto niedriger die Versicherungsbeiträge - und davon würden schließlich alle profitieren, sagte sie. Das gelte auch dann, wenn die Selbstbeteiligung, wie hier, zwangsweise so hoch sei. Denn heute würde sich vermutlich überhaupt kein Versicherer mehr finden. Trotzdem ist der Kölner Fall speziell. Denn neben vielen kleinen Wohnungen gibt es in der Anlage auch eine fast 1000 Quadratmeter große Gewerbeeinheit, bis vor einiger Zeit ein Supermarkt. Wegen der riesigen Fläche müssen die Eigentümer bei einem Wasserschaden immer besonders viel Geld beisteuern - dabei waren sie selbst nach eigenen Angaben noch nie betroffen. Die BGH-Richter könnten hier möglicherweise eine Differenzierung vornehmen. (Az. V ZR 69/21)