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Forstdirektor Braun unterliegt bei Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kläger bekommt seinen Jagdschein nicht zurück

Matthias Bungeroth

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Das Urteil gegen Forstdirektor Braun ist nun gefallen. - © Gunter Held
Das Urteil gegen Forstdirektor Braun ist nun gefallen. (© Gunter Held)

Minden/Detmold. Der Entzug der Waffenbesitzkarten sowie des Jagdscheines des lippischen Forstdirektors Hans-Ulrich Braun ist zulässig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Minden in einer Entscheidung festgestellt, die das VG bekanntgab. Damit wies das Gericht die Klagen Brauns zurück, beide Papiere zurückzubekommen. Als fehlerhaft wies das Gericht lediglich die Festsetzung einer Sperrfrist von fünf Jahren durch den Kreis Lippe zurück, vor deren Ablauf Braun seinen Jagdschein frühestens wiedererlangen kann.

Bei dem Streitfall ging es um einen Vorgang vom 23. Oktober 2013 im lippischen Jagdrevier Velmerstot, den der damalige dortige Jagdpächter Franz-Josef Biermeier bei der Polizei angezeigt hatte. Biermeier hatte eigenen Angaben zufolge in einem Braun gehörenden Pkw, der in dem dortigen Gebiet abgestellt gewesen war, ein Repetiergewehr gefunden.

Diese Waffe soll Braun laut Biermeier offen auf einer Decke auf dem Rücksitz liegengelassen haben. Der Wagen sei unverschlossen gewesen, so Biermeier. Die Waffe hatte der Jagdpächter aus dem Auto genommen und am nächsten Tag bei der Polizei abgegeben.
Jagrdrechtlich unzuverlässig

Braun hatte vor Gericht bestätigt, dass sich die Waffe im Wagen befunden habe. Sie habe sich aber in einem Futteral befunden und sei von außen nicht zu sehen gewesen. Das Auto habe er mit der Fernbedienung verschlossen. Aussagen, die ein Praktikant vor Gericht bestätigte, der mit Braun an diesem Tag dienstlich im Wald unterwegs gewesen war.
Dass Braun das Auto mit der Waffe unverschlossen zurückgelassen habe, sei ein Vorwurf, den das VG „überwiegend als nicht erwiesen“ bezeichnete.

Gleichwohl sei der Kläger, also Braun, „als waffen- beziehungsweise jagdrechtlich unzuverlässig anzusehen“, schreibt das Gericht in der Begründung seiner Entscheidung. Dem Forstdirektor sei „ein Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften anzulasten, weil er schon zwei Stunden vor der geplanten Jagd seine Waffe aus dem sicheren Aufbewahrungsschrank entnommen und im Fahrzeug zurückgelassen habe“.

Jäger dürften zwar ihrer Waffe im verschlossenen Fahrzeug so hinterlassen, dass sie nicht zu sehen sei. Dieses Recht greife hier nach Überzeugung des VG aber nicht, da Braun „mit der Waffe zunächst nicht zur Jagd, sondern zur Vornahme von Dienstgeschäften gefahren“ sei. Dass Braun seine Waffe einsehbar im geladenen Zustand auf der Rückbank seines Fahrzeugs zurückgelassen habe, sei allerdings „nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen“, so das Gericht.
Kreis sieht sich bestätigt

„Damit ist der Ball wieder bei der Behörde, die eine neue Sperre festsetzen kann“, so Hans-Jörg Korte, Sprecher des Verwaltungsgericht Minden, auf Anfrage. Thomas Hegerbekermeier, Justiziar des Kreises Lippe, verwies auf Anfrage darauf, dass der Jagdschein Brauns mittlerweile abgelaufen sei. Der Kreis sei nur gehalten, in dieser Sache zu entscheiden, „wenn Herr Braun das unbedingt will“. In der Grundentscheidung sehe sich der Kreis durch den Gerichtsbeschluss aber bestätigt.

Sowohl Braun als auch seine Rechtsanwältin waren zunächst nicht für eine Stellungnahme erreichbar. Gegen die Entscheidung des VG ist Berufung möglich.

Az: 8 K 2615/14 und 8 K 3010/14

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