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Detmold

OLG Hamm weist Klage des Detmolder Berufsschullehrers ab

Hamm/Detmold. Mehr als drei Jahre hat der Kampf gegen den rechtswidrigen Betrieb einer elektronischen Schließanlage am Felix-Fechenbach-Berufskolleg in Detmold gedauert. Jetzt hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Klage des Berufsschullehres Klaus Keßler gegen den Kreis Lippe als Schulträger abgewiesen. Keßler wertet die Entscheidung trotzdem als Erfolg, weil das OLG gleichzeitig die Frage der Zuständigkeit geklärt hat. Demnach ist nicht der Kreis für den Betrieb elektronischer Schließanlagen und mögliche Verletzungen von Persönlichkeitsrechten verantwortlich, sondern die Schulleitung und damit das Land Nordrhein-Westfalen. Eine Entscheidung, die das Land in Zugzwang bringt.

„Ziel meiner Klage war die grundsätzliche Klärung der Frage, wer für den Betrieb der Anlagen und damit für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten verantwortlich ist", erklärt Keßler. Dieses Ziel hat der Informatiklehrer mit der Entscheidung des OLG in zweiter Instanz nun erreicht, nachdem das Landgericht Detmold seine Klage 2016 abgewiesen hatte, jedoch ohne die Frage der Zuständigkeit zu klären. „Meine Klage wurde nun erneut abgewiesen, aber damit kann ich gut leben, weil das Hin- und Herschieben der Verantwortung ein Ende hat."

Die Entscheidung des OLG liegt noch nicht vor, doch in der Verhandlung haben die Richter deutlich gemacht, dass der Kreis Lippe der falsche Ansprechpartner für Keßler ist. „Der Kreis hat die elektronische Schließanlage zwar eingebaut, aber der Betrieb ist eine innerschulische Aufgabe und liegt damit in der Verantwortung der Schulleitung", erklärt das Gericht. Das OLG bezieht sich dabei auf eine geänderte Dienstanweisung für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten in der Schule, die das NRW-Schulministerium im Januar veröffentlicht hat.

Die Entscheidung des OLG wird nach Einschätzung von Keßler und seinem Rechtsanwalt Hubertus Jencquel weitreichende Folgen haben. „Das Land NRW steht unter Zugzwang, weil es den Betrieb elektronischer Schließanlagen in Schulen nun rechtskonform aufstellen muss. Sowohl in Bezug auf Datenschutz, als auch in Bezug auf die Mitbestimmung durch Personalräte", erklärt Jencquel.

Auch der Kreis Lippe sieht nun das Land in der Verantwortung. „Das Land muss Rechtssicherheit schaffen, damit die elektronischen Schließanlagen effizient und unter Beachtung des Datenschutzes und der Mitbestimmung durch Personalräte betrieben werden können", sagt der Leiter des Eigenbetriebs Schulen der Kreisverwaltung Lippe, Klaus Kuhlmann. „Wir sind froh, dass endlich geklärt wurde, dass der Kreis als Schulträger nicht für den Betrieb der elektronischen Schließanlage verantwortlich ist, sondern die Schulleitung." Das bedeutet laut Kuhlmann aber nicht, dass der Kreis Lippe die Schulleitungen im Stich lassen wird. „Wir werden sie unterstützen", kündigt er an.

Elektronische Schließanlagen wie die, die im Felix-Fechenbach-Berufskolleg in Detmold und mehr als 1.000 weiteren Schulen in NRW eingesetzt werden, speichern über Schlüssel personenbezogene Daten in allen Türen der Schule mit Uhrzeit und Datum auf Vorrat. Damit sind die Schließanlagen prinzipiell dazu geeignet, Personen zu überwachen. Laut Schulministerium ist die Speicherung personenbezogener Schließdaten jedoch rechtswidrig.

Bereits 2015 wies das Ministerium alle Schulleitungen in NRW dazu an, das Speichern personenbezogener Daten von Lehrkräften ohne deren Einwilligung zu unterlassen. Zudem müssen Lehrer auf Wunsch anonymisierte Schlüssel erhalten. „Diese eindeutige rechtliche Bewertung durch das Land blieb bislang jedoch weitgehend folgenlos für die Praxis in den Schulen. Rechtsverstöße durch elektronische Schließanlagen an mehr als 1.000 Schulen in NRW wurden nicht geahndet", moniert Keßler.

Das OLG Hamm teilt die Rechtsauffassung des Schulministeriums: „Der Betrieb der Schließanlage in Detmold vor der Anonymisierung war rechtswidrig."

Auswirkungen auf die Arbeit von Schulleitern

Die Entscheidung des OLG Hamm in der Verhandlung über die Klage des Detmolder Berufsschullehres Klaus Keßler gegen den Kreis Lippe wird nach Einschätzung des Informatiklehrers weitreichende Folgen für Schulleiter haben. Das OLG bezieht sich in seiner Entscheidung auf eine geänderte Dienstanweisung für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten in der Schule, die das NRW-Schulministerium im Januar veröffentlicht hat. Demnach ist die Schulleitung datenverarbeitende Stelle und für den Betrieb von elektronischen Schließanlagen verantwortlich. „Schulleiter können also in Haftung genommen werden. Das wird auch Einfluss auf die Debatte um die Nutzung von mobilen Endgeräten haben, die Lehrer zuhause nutzen, aber von der Schulleitung geprüft werden müssen", erklärt Keßler.

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