Kreis Lippe. Schmetterling im Nacken, den Namen der Freundin auf dem Oberarm – Tattoos sind Alltag. Aber ein an beiden Armen voll tätowierter Polizist, Banker oder Kellner – geht das? Immer wieder müssen sich Gerichte mit dieser Frage beschäftigen.
"Es gibt eigens einen Erlass für Einstellungen, darin wird alles zum Thema Körperschmuck geregelt", sagt Polizeisprecher Lars Ridderbusch. Darunter fallen auch Tattoos, Piercings und Brandings. Dabei wird an den kurzärmeligen Sommeruniformen ausprobiert. Wer dann beim Tragen der Uniformen auffällige Tattoos an den Unterarmen zeige, habe geringe Einstellungschancen. Doch auch mit Schwert, Frosch oder Frauenporträt am Unterarm müssten Bewerber ihren Traumberuf "Polizist" nicht an den Nagel hängen. Denn das letzte Wort habe eine Kommission, die darüber entscheidet, ob solche Bilder oder Schriftzeichen toleriert werden oder nicht.
Hinter der Polizei-Regelung zum Körperschmuck stehe der Gedanke, dass Polizisten immer deeskalierend wirken müssen, betont Ridderbusch. Und durch großflächige Tattoos könnten Bürger provoziert oder eingeschüchtert werden und dies sei mit der geforderten Neutralität eines Polizisten nicht in Einklang zu bringen, fügt er hinzu.
Doch in der Vergangenheit haben immer wieder Gerichte entschieden, dass großflächig tätowierte Bewerber nicht mehr generell vom Polizeidienst ausgeschlossen werden dürfen. Ihr Argument: Eignung solle an persönlichen, fachlichen und charakterlichen Eigenschaften fest gemacht werden, aber nicht an Tätowierungen. Es komme immer auf den Einzelfall an, der geprüft werden müsse.
Dieser Meinung ist auch Horst Tappe, Geschäftsführer der Förderungsgesellschaft des Lippischen Gaststätten- und Hotelgewerbes. "Bei großen, sichtbaren Tätowierungen sollten sich Bewerber Gedanken machen, ob der Körperschmuck auch am Arbeitsplatz präsentiert werden muss", sagt Tappe. Er habe nichts gegen Tätowierungen und Piercings, aber der Mitarbeiter stelle sich in den Dienst des Kunden und ein korrektes und unauffälliges Auftreten sei daher oberstes Gebot.
Bei der Volksbank Paderborn-Höxter-Detmold ist das Thema Körperschmuck in all seinen Formen und Farben überhaupt kein Thema: "Wir haben keine Regelung zu diesen Bereichen und auch keine Kleidervorschriften", sagt Sprecherin Sylvia Hackel. "Wir erwarten von unseren Mitarbeitern ein gepflegtes Erscheinungsbild und auch die Bewerber, die sich um eine Bankausbildung bemühen, wissen dies", fügt Hackel hinzu.
"Tattoos sind für uns kein Ausschlusskriterium bei der Einstellung von Mitarbeitern", sagt Heinrich Schmidtpott von der Sparkasse Paderborn-Detmold. Da die Bank die Vorstellungen der Kunden zum Erscheinungsbild eines Banktngestellten sehr genau kenne, habe sie Empfehlungen zur Kleidung der Mitarbeiter formuliert. "Darin findet sich kein Verbot von Tattoos", so Schmidtpott, doch da die Bank Rücksicht auf alle Kundengruppen nehmen müsse, "erwarten wir, dass extreme und großflächige Darstellungen verdeckt werden", sagt Heinrich Schmidtpott.
Chef kann "branchenübliche Kleidung" fordern
Gegen das Vorgehen der Banken hat Bernhard Dribusch aus Detmold nichts einwenden. Zwar sei es das Recht eines jeden zu entscheiden, was er anzieht, wie er sich schmückt und sein Äußeres gestaltet, dennoch dürfe der Arbeitgeber von seinem Mitarbeiter verlangen, dass er sich, sofern er Kundenkontakt habe, "branchenüblich kleidet", erklärt der Jurist. Dadurch werde die Persönlichkeit nicht ernsthaft verletzt. Auch muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen, dass Mitarbeiter Tattoos zur Schau tragen mit einer Botschaft, die den betrieblichen Interessen zuwiderläuft. Das wäre etwa der Fall, wenn ein Angestellter einer kirchlichen Vereinigung oder Einrichtung ein Tattoo mit einer lächerlichen Darstellung des gekreuzigten Jesus trüge.(ero)