Kreis Lippe. Klaudia Hugenberg ist seit 2012 stellvertretende Vorsitzende der Kreisjägerschaft. Damit ist sie Vize-Chefin von rund 1.900 Jägern. Angesichts der laufenden, zum Teil recht hitzigen Diskussion um das neue Jagdgesetz erklärt sie der LZ die Geschichte der Jagd.
Ein Jagdbezirk beinhaltet nicht nur Wald- und Feldflächen, sondern auch Straßen und Gärten - also private Grundstücke. „Im Prinzip gehört auch die Innenstadt Detmold zu einem Jagdbezirk. Aber dort ruht die Jagd, wie in anderen befriedeten Bezirken auch“, erklärt Rechtsanwältin Hugenberg. Allerdings kann nach dem Bundesjagdgesetz jeder „natürliche“ Mensch - keine juristische Person - die Jagd auf seinem Grund und Boden verbieten und diesen als „befriedet“ erklären, wenn er sich auf sein Gewissen beruft und plausibel machen kann, dass er aus ethischen Gründen keine Jagd wünscht.
Was als „befriedeter Bezirk“ gilt, findet sich im Bundes- und im Landesjagdgesetz. Klein und fein sind dort so manches Mal die Unterschiede. Hugenberg: „Der Hausgarten mit räumlicher Nähe zum Haus gehört dazu. Aber ein Garten im Grünen wiederum nicht.“ Ausgenommen von der Jagd sind Friedhöfe, Hofräume, Wildgehege, Autobahnen und Kleingartenanlagen.
„Ein Zaun allein reicht aber nicht aus, um einen Bezirk als befriedet zu definieren“, so die Anwältin. Woher kommt das Jagdrecht? Die 43-Jährige antwortet mit einer Grundsatzthese: „Das ist ein Gesetz der Natur. Es gibt jagende und gejagte Lebewesen - die Beutetiere. Das ist ein biologisches Prinzip. Wir Menschen sind Teil der Natur.“ Das Jagdrecht gibt es seit 1848. „Früher war die Jagdausübung ein Vorrecht der Feudalherrschaft. Mit der bürgerlichen Revolution wurde es zum Grundrecht des Volkes - mit der Folge, dass jeder auf seinem Grund jagen konnte. Und zwar ohne Absprache mit seinen Nachbarn.“ Die Folge: „Das Wild hatte keinerlei Ruhezonen mehr“.
Zur Sicherung der Wildbestände führte 1851 Fürst Paul Friedrich Emil Leopold zu Lippe das Reviersystem ein. „Voraussetzung zur Jagdausübung ist eine Mindestreviergröße“, erläutert Hugenberg. Seit 1953 schreibt eine bundesweite Regelung für eigene Reviere mindestens 75 und für gemeinschaftliche Jagdbezirke mindestens 150 Hektar Größe vor.
„Das Feine an der Jagd“, so Klaudia Hugenberg, sei, „dass wir Jäger die Möglichkeiten zur Jagd haben, aber uns freiwillig selbst begrenzen. Das hat viel mit Nachhaltigkeit zu tun und drückt sich aus in unserer Waidgerechtigkeit.“ Mit dem Jagdrecht sind Verpflichtungen verbunden - an oberster Stelle die Verpflichtung zur Hege. Ziel sei ein angepasster, artenreicher und gesunder Wildbestand sowie die Pflege und Sicherung des Lebensraums unter Vermeidung von Wildschäden. „Das ist die Verantwortung für Natur und Tier“, befindet die Jägerin.