Kreis Lippe. Die Adventszeit soll so besinnlich sein, aber häufig besteht sie aus vier Wochen Stress. Überfüllte Fußgängerzonen, volle Kaufhäuser und Stund um Stund wird in Onlineshops gestöbert. Alles für das passende Geschenk, nur um an Weihnachten doch in ein enttäuschtes Gesicht zu schauen. Der kratzige Pulli gefällt nicht, die neue Spielekonsole ist kaputt – also umtauschen und reklamieren. Doch welche Rechte hat man als Käufer und in welchen Fällen greifen sie? Die LZ hat bei der Verbraucherberatung nachgefragt. Gewährleistung: Immer wieder komme es vor, dass Verkäufer die Kunden bei Mängeln direkt an die Hersteller verweisen, obwohl sie in vielen Fällen für die Behebung der Fehler zuständig seien, betonten die Verbraucherschützer. Doch das müsse der Kunde nicht hinnehmen. „Der Übergabezeitpunkt an den Kunden ist entscheidend. Jeder Händler ist dann für zwei Jahre dazu verpflichtet, für die Mangelfreiheit der Ware einzustehen", sagt Iwona Husemann, Rechtsreferentin der NRW-Verbraucherzentrale. Werde innerhalb der ersten sechs Monate ein Fehler an der Ware festgestellt, gelte die Annahme, dass dieser von Haus aus bestand. „Erst nach Ablauf des halben Jahres muss der Kunde nachweisen, dass nicht er für den Mangel verantwortlich ist." Garantie: Eine Garantie sei nicht mit der Gewährleistung zu verwechseln, betont Iwona Husemann: „Eine Garantie ist eine ,freiwillige Dreingabe. Manche Hersteller übernehmen diese freiwillig und zusätzlich zu der gesetzlichen Gewährleistung." Ein Hersteller könne dadurch bestimmte Schadensfälle ausschließen. Allerdings könne eine Garantie im Gegensatz zur Gewährleistung mehr abdecken. Für die Kunden könne das vorteilhaft sein. „Innerhalb der zwei Jahre kann er sich quasi aussuchen, ob er den Hersteller oder den Händler in die Pflicht nimmt. Wenn beispielsweise der Fehler nach Ablauf der sechs Monate auftritt, kann eine Abwicklung über die Garantie unkomplizierter sein, weil der Käufer nicht nachweisen muss, dass die Schuld bei ihm liegt", sagt die Juristin. Fristen: Bei einer Reklamation sollte mit dem Verkäufer immer eine Frist vereinbart werden, innerhalb der die Ware entweder repariert oder durch ein neues Produkt ersetzt wird, rät die Verbraucherzentrale. Ein Zeitraum zwischen einer und zwei Wochen sei hierbei in den meisten Fällen angemessen. „Eine feste Vorgabe gibt es allerdings nicht", erklärt Iwona Husemann. Umtausch: Der Pulli unterm Weihnachtsbaum wird mit einem gequälten Lächeln anprobiert, um den Schenkenden nicht zu kränken. Doch es steht bereits fest: „Nach den Feiertagen geht das Teil zurück." Doch das ist nicht so einfach, schließlich ist die Ware nicht beschädigt, sondern gefällt schlicht nicht. „Beim Umtausch handelt es sich um eine freiwillige Handlung des Händlers", sagt Juristin Husemann. „Wird die Ware gegen etwas anderes aus dem Sortiment ausgetauscht oder der Kaufpreis zurückerstattet, ist das reine Kulanz der Händler und nicht verpflichtend." Einige Geschäfte werben allerdings damit, dass vor allem in der Weihnachtszeit gekaufte Sachen bis zu einem bestimmten Termin anstandslos umgetauscht werden könnten. „Häufig steht ein solcher Verweis auf dem Kassenbon, den es natürlich für jeden Fall eines Umtausches oder eine Reklamation zu behalten gilt", sagt die Verbraucherschützerin. Zu beachten sei noch, dass Händler häufig reduzierte Ware vom Umtausch ausschließen würden. Wichtig: Kaputte Artikel können auch bei Reduzierungen zurückgegeben werden, betont Husemann. Katalog- und Onlineware umtauschen: „Bei stationärem Erwerb, also bei Kauf im Geschäft, gilt: Gekauft ist gekauft, und ein Umtausch ist Kulanz des Händlers", erklärt Iwona Husemann. Anders sehe es bei Katalog- und Online-Bestellungen aus. Hier habe der Käufer das Recht, bis zu 14 Tage nach Erhalt der Ware die Bestellung zu widerrufen und die Ware zurückzuschicken. Das gelte auch, wenn das Produkt nicht beschädigt oder defekt sei. Richtig reklamieren: „Kaputte Ware sollte am besten immer schriftlich reklamiert werden. Beschreiben Sie in einem Brief oder per E-Mail die aufgetretenen Mängel möglichst genau", rät die Verbraucherschützerin. Bei Gesprächen sollten Notizen gemacht werden. Iwona Husemann gibt aber zu Bedenken: „Es geht immer um die Frage der Nachweisbarkeit und die kann sich sich in mündlichen Gesprächen schwierig gestalten." Generell gelte: Wer den Anspruch stelle, bei dem liege die Beweislast. Und im Falle einer Reklamation sei das nun mal der Kunde. Der Postweg Wer haftet, wenn ein Paket beschädigt ankommt oder gar verloren geht? „Der Händler, denn dieser ist Vertragspartner. Ausnahmen gelten, wenn auf eigenen Wunsch hin ein anderer Zustelldienst beauftragt wurde. Dann ist dieser Ansprechpartner des Kunden", sagt Iwona Husemann, Juristin der Verbraucherzentrale NRW. Keiner sei verpflichtet, vor den Augen des Zustellers in das Paket zu schauen und die Ware auf Fehlerfreiheit zu überprüfen. Es empfehle sich, wenn Mängel offensichtlich sind, die Ware nicht anzunehmen, sagt sie.