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Kreis Lippe

Lippische Finanzämter rufen zur Abgabe der Steuererklärung 2022 auf

Kreis Lippe. Wer zur Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2022 verpflichtet ist, kann diese im Rahmen der verlängerten Abgabefrist noch bis zum 2. Oktober einreichen. darauf machen die Finanzämter Detmold und Lemgo in einer Pressemitteilung aufmerksam. Für Bürger, die einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein eingeschaltet haben, endet die Abgabefrist am 31. Juli 2024.

Zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet sind nach Angaben der Finanzbehörden beispielsweise Ehepaare, die beide Arbeitslohn erhalten und für das Kalenderjahr oder einen Teil des Kalenderjahres in der Steuerklassenkombination III und V besteuert wurden. Ebenso müssen Arbeitnehmer, die Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Kurzarbeitergeld) oder andere Einkünfte (zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung) von jeweils mehr als 410 Euro im Kalenderjahr erhalten beziehungsweise erzielt haben, eine Steuererklärung abgeben.

Nicht jeder ist verpflichtet

Bürger, die ausschließlich Arbeitslohn beziehen, von dem bereits die Lohnsteuer durch den Arbeitgeber einbehalten worden ist (Steuerklasse I, Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und -partner in Steuerklasse IV), sind grundsätzlich nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

"Nähere Informationen finden sich auf unter www.finanzamt.nrw.de", erklärt Petra Meier, Leiterin des Finanzamts Lemgo und ergänzt: "Wir empfehlen den Bürgerinnen und Bürgern, die ihre Einkommensteuererklärung selbst erstellen, diese elektronisch über das Online-Finanzamt ,Elster’ abzugeben. Die Steuererklärung kann so schnell, bequem und sicher von zu Hause aus übermittelt und papierlos beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden."

Nach der Anmeldung und Registrierung unter www.elster.de kann nach Angaben der lippischen Finanzämter mit der Steuererklärung begonnen werden. Verschiedene Hilfefunktionen und Erläuterungen würden das Ausfüllen der Formulare vereinfachen und machten die ,Elster’-Abgabe komfortabel. Für einen besseren Überblick könne jederzeit eine fiktive Steuerberechnung zu den vorgenommenen Eingaben erfolgen.

Grundsätzlich gilt für Belege: Aus der früheren Belegvorlagepflicht ist nunmehr eine Belegvorhaltepflicht geworden. "Das bedeutet, dass Bürger keine Belege mehr im Zusammenhang mit der Steuererklärung einreichen müssen. Belege zur Steuererklärung sind also in der Regel nur dann erforderlich, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Die Übermittlung der Unterlagen und Dokumente kann dann direkt online per Elster erfolgen", erklärt Dr. Cora Ciernoch, Leiterin des Finanzamts Detmold.

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