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Tierbetreuung ist steuerlich absetzbar

Kosten für Betreuung im eigenen Zuhause kann geltend gemacht werden

Björn Prüssner

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Kann Steuervorteile bringen: Wird die Katze im eigenen Haus betreut, istdas absetzbar. Das gilt auch für andere Tiere. - © Foto: dpa
Kann Steuervorteile bringen: Wird die Katze im eigenen Haus betreut, istdas absetzbar. Das gilt auch für andere Tiere. (© Foto: dpa)

Bielefeld. Wer seine Haustiere zu Hause betreuen lässt, kann mit Steuervergünstigungen rechnen. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem Prozess entschieden, in dem Tierhalter die Beschäftigung eines Betreuers steuerlich geltend machten. Das Gericht wertete dies als haushaltsnahe Dienstleistung. Experten erklären, was das für andere Tierhalter bedeutet.

In welcher Höhe können Haustierhalter Betreuung steuerlich geltend machen?

Grundsätzlich dürfen 20 Prozent der Kosten von der Steuer abgesetzt werden. Laut Katharina te Heesen vom Bund der Steuerzahler hängt die tatsächliche Höhe vor allem davon ab, in welchem Verhältnis der oder die Betreuer beschäftigt sind. "Für geringfügig Beschäftigte können maximal 510 Euro geltend gemacht werden, für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bis zu 4.000 Euro." Die Betreuer dürfen also höchstens 2.550 Euro - oder 20.000 Euro - verdienen. "Das ist so ähnlich, wie wenn man eine Haushaltshilfe beschäftigt", erklärt te Heesen. Mit der Einführung des Gesetzes sollte ursprünglich der Schwarzarbeit auf diesem Gebiet entgegengewirkt werden.

Fällt unter die Regelung auch die Betreuung außerhalb des eigenen Hauses, beispielsweise in einer Tierpension?

Nein, weil die Betreuung als Dienstleistung dann nicht mehr haushaltsnah geschieht. Das ist laut Steuerexpertin te Heesen Voraussetzung für die vergünstigte Steuerbehandlung. Das bekräftigte auch das Finanzgericht Düsseldorf. Tiere, die in der Wohnung des Halters lebten, seien dessen Haushalt zuzurechnen. Tätigkeiten wie die Versorgung der Tiere mit Futter und ihre Beschäftigung gehörten damit zur Hauswirtschaft des Halters. Gassigehen durch die Nachbarschaft zählt einem früheren Urteil des Finanzgerichts Münster zufolge aber nicht dazu. Im Garten wäre es noch "haushaltsnah".

Könnte die Entscheidung der Düsseldorfer Richter und damit die Steuervergünstigung noch gekippt werden?

Das Gericht hat die Revision des Falles vor dem Bundesfinanzhof zugelassen. Der oberste Finanzgerichtshof müsste dann neu entscheiden. Tim Kampe, Steuerberater bei der Bielefelder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HLB Stückmann, schätzt die Chance tendenziell gering ein, dass das Düsseldorfer Urteil gekippt wird. "Dass eine Katze zum Haushalt des Halters gehört: Da sagt einem ja schon der gesunde Menschenverstand, dass das stimmen könnte." Kampe rät, die Betreuungskosten bei der Steuer geltend zu machen, denn das Urteil habe Gültigkeit. Möglicherweise müsse aber erneut geklagt werden, wenn das Finanzamt die Angabe ablehnt. Denn das Bundesfinanzministerium hat per Anordnung die Weisung an Finanzämter ausgegeben, dass Haustierbetreuung nicht als haushaltsnahe Dienstleistung zu werten ist.

Wie viele Haustierhalter könnten profitieren?

Potenziell jeder, der sein Haustier zu Hause betreuen lässt. Die Zahl der Tiere, die zu Hause betreut werden, lässt sich schwer beziffern. Einer Studie des Industrieverbands Heimtierbedarf (IVH) zufolge lebten in deutschen Haushalten 2013 aber knapp 28 Millionen Haustiere. Weitere 1,6 Millionen Haushalte dachten damals über die Anschaffung nach.

Gibt es besonders exotische Tiere, deren Betreuung von der Regelung ausgenommen ist?

Klare Antwort von Katharina te Heesen: Nein. Ob die Schlange gestreichelt, das Hausschwein gebürstet oder das Meerschweinchen gefüttert werden muss, ist also egal.

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