Bad Salzuflen. Hoteliers aus ganz Europa wollen Schadensersatz vom Online-Buchungsriesen Booking.com haben. Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), in dessen Folge sogenannte Preisparitätsklauseln für wettbewerbswidrig erklärt wurden. Mehr als 10.000 Hotels haben sich der Sammelklage angeschlossen – auch Hoteliers aus OWL beteiligen sich. Als einer der ersten war Christian Steffen, Inhaber des Lippischen Hofes und des Eichenhofes in Bad Salzuflen, dabei. „Das Problem mit Booking.com war lange bekannt: Durch die Bestpreisklausel waren Hotels dazu verpflichtet, ihre Zimmer auf der Plattform, die für jede erfolgreiche Buchung eine Provision bekommt, zum günstigsten Preis anzubieten“, erklärt Steffen. Hotels, die auf einer anderen Seite – auch wenn es die hoteleigene war, über die keine Provisionskosten anfielen – einen günstigeren Preis aufriefen, wurden auf Booking.com nicht mehr gelistet. „Die Online-Plattform hat damit ihre Marktmacht ausgenutzt“, lautete der Vorwurf von Steffen und anderen Hoteliers an den Buchungsanbieter. Ein Gericht in Amsterdam, dem Hauptsitz von Booking.com, gab ihnen – gestützt durch ein Urteil des EuGH im September 2024 – schließlich recht. Hoteldachverband bereitet Sammelklage vor Jetzt geht es den Hoteliers wie Steffen um eine finanzielle Entschädigung. Der europäische Dachverband des Hotel- und Gaststättenwesens Hotrec bereitet dafür eine europaweite Sammelklage vor, der sich bereits mehr als 30 nationale Hotelverbände angeschlossen haben. So auch der Hotelverband Deutschland (IHA), der damit ein deutliches Zeichen setzen will: „Missbräuchliche Praktiken im digitalen Markt werden von der Hotellerie in Europa nicht hingenommen.“ Auch der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga), der dem IHA angeschlossen ist, unterstützt das Vorgehen. Dehoga-Sprecher Thorsten Hellwig sagt: „Es wurde festgestellt, dass es diesen Wettbewerbsverstoß gab, und weil wir für faire Rahmenbedingungen eintreten, setzen wir uns für eine Kompensation des innerhalb der vergangenen zwei Jahrzehnte entstandenen finanziellen Schadens ein.“ Booking.com sieht keine Schadensersatzansprüche Derweil betont Booking.com, dass bisher keine Sammelklage vorliege und die Aussagen der Verbände zum EuGH-Urteil „irreführend“ seien, denn „das von den Hotelverbänden zur Begründung einer möglichen Sammelklage herangezogene Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kam nicht zu dem Schluss, dass die Preisparitätsklauseln von Booking.com wettbewerbswidrig waren.“ Das Gericht habe lediglich festgestellt, dass derartige Klauseln in den Anwendungsbereich des EU-Wettbewerbsrechts fallen und ihre Auswirkungen von Einzelfall zu Einzelfall zu bewerten sind. Booking.com ist sich sicher: „Dieses Urteil ebnet also nicht den Weg für Schadenersatzansprüche.“ Dennoch stärkten die Richter die Position der Hoteliers, indem sie bestätigten, dass sogenannte Bestpreisklauseln nicht notwendig seien. Wann die Verbände ihre Sammelklage einreichen, ist bisher nicht abzusehen. Auch weil die Frist zur Unterzeichnung der Sammelklage wegen des anhaltend hohen Interesses noch einmal bis zum Ende des Monats verlängert wurde. Und auch die Höhe der Schadensersatzsumme sei bisher nur schwer abzusehen, zu den Hauptprofiteuren der Sammelklage würden in Steffens Augen jedoch größere Hotelketten gehören, die den Großteil ihrer Buchungen über die Online-Plattform abwickelten. Hoteliers wie Steffen sind jedoch zuversichtlich, dass die Sammelklage Erfolg haben wird.