Bielefeld/Düsseldorf. Das Land NRW will die Energiewende weiter vorantreiben. Seit Beginn des Jahres 2026 gilt die Solardachpflicht, die bisher nur Neubauten betraf, auch für sogenannte Bestandsimmobilien. Das heißt: Wer das Dach seiner Immobilie erneuert, muss eine Solaranlage installieren. Das stellt nicht nur zahlreiche Eigentümer von Bestandsimmobilien vor große finanzielle Herausforderungen, sondern bringt auch örtliche Netzbetreiber in Bedrängnis, wenn Peak-Zeiten die Netze überlasten. Die Solardachpflicht sieht vor, dass mindestens 30 Prozent der erneuerten Dachfläche mit Solarpaneelen besetzt werden. Anders als bei der Solarpflicht für Neubauten ist die Auslegung für Bestandsgebäude jedoch weniger streng. Denn bei diesen Immobilien beziehen sich die 30 Prozent nicht auf die gesamte, sondern nur die geeignete Dachfläche. Das bedeutet, dass Dachfenster oder dauerhaft verschattete Flächen abgezogen werden. Alternativ ist auch eine Solarthermie-Anlage zulässig. Daniela Niermann, Geschäftsführerin des Eigentümervereins Haus & Grund in OWL, kritisiert die Solarpflicht dennoch deutlich: „Eine Dachsanierung ist erforderlich, um eine Immobilie instand zu halten, und die Kosten dafür liegen erfahrungsgemäß im fünf- bis sechsstelligen Bereich. Das macht sie zur teuersten Investition für einen Immobilieneigentümer – und das ohne die Kosten einer Solaranlage.“ Woher sollen Eigentümer also das zusätzliche Geld nehmen, um eine Solaranlage zu finanzieren? PV-Anlage als attraktive Investition? Auf Anfrage dieser Redaktion teilt das für die Solarpflicht zuständige NRW-Wirtschaftsministerium mit, dass PV-Anlagen durch zinsgünstige Förderkredite der KfW und die Einspeisevergütung zu den „attraktivsten Investitionen im Gebäudebereich“ gehören, die sich erfahrungsgemäß nach acht bis zwölf Jahren amortisieren. „Nach dieser Zeitspanne produziert die Anlage kostenlosen Solarstrom, der die laufenden Energiekosten erheblich senkt“, heißt es weiter. Doch Niermann äußert Bedenken: „Die meisten Immobilieneigentümer in der Region sind 60 Jahre oder älter. Ein Darlehen in diesem Alter zu bekommen ist schwierig.“ Hinzu komme, dass eine energetische Sanierung ein komplexes Thema sei. „Es braucht zusätzlich zum Dachdecker-Fachbetrieb eine Energieberatung, auch um Möglichkeiten auszuloten, was mit der gewonnenen Energie passieren soll.“ Wohin mit der Energie? Die Frage „wohin mit der Energie?“ beschäftigt auch die örtlichen Netzbetreiber. Obwohl es dem NRW-Wirtschaftsministerium zufolge noch keine Zahlen zu dem erwarteten PV-Anlagen-Zuwachs gibt, sei davon auszugehen, „dass die Solardachpflicht in den kommenden Jahren einen signifikanten zusätzlichen jährlichen PV-Zubau erzeugen wird“. Eine Entwicklung, die insbesondere die örtlichen Netzbetreiber beschäftigt, zu deren Aufgaben es gehört, den Ausbau erneuerbarer Energien in der weiteren Netzplanung adäquat und vorausschauend zu berücksichtigen. Denn um Netzüberlastungen zu vermeiden, kommt es immer noch vor, dass beispielsweise Windräder aus dem Wind gedreht werden. Auch im Netz des in der Region größten Netzbetreibers, WestfalenWeser (WW), der sich grundsätzlich für die Solardachpflicht ausspricht, gibt es solche Abregelungen. Meist sei das jedoch auf Engpässe in den Netzen anderer Betreiber zurückzuführen, erklärt WW-Sprecher Benjamin Kratz. In der langfristigen Netzplanung berücksichtige der Netzbetreiber künftig hinzukommende Einspeiseleistungen. „Eine besondere Herausforderung stellen hierbei die Genehmigungs- und Bauzeiten im Stromnetzausbau dar, da diese in der Regel deutlich länger sind, als die Realisierung von Einspeiseanlagen und somit Netzengpässe entstehen können.“ Zusätzliche Stellen für schnellere Genehmigungen Dazu gibt das NRW-Wirtschaftsministerium an, mit den Verfahrenslaufzeiten bei den Planfeststellungsverfahren, die im Idealfall in einer Genehmigung für ein Stromleitungsvorhaben enden und in die Zuständigkeit der Bezirksregierungen fallen, grundsätzlich zufrieden zu sein. Gleichzeitig habe das Land NRW mit Blick auf den Stromnetzausbau im Haushalt für 2026 aber auch einen „erheblichen Stellenaufwuchs bei den zuständigen Dezernaten in den Bezirksregierungen beschlossen“. Ausgenommen von der Solarpflicht sind nur untergeordnete Gebäude wie Gartenlauben oder Garagen sowie Kleingebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern oder wenn technische Gründe gegen eine PV-Anlage sprechen. Ansonsten drohen bei Nichteinhaltung der Solarpflicht Bußgelder zwischen 5.000 und 25.000 Euro. In Niermanns Augen der falsche Weg: „Statt weitere Kosten zu produzieren, bevorzugen wir Freiwilligkeit beim Ausbau erneuerbarer Energien.“