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Minden/Hamm

Stromversorger von Haftung freigesprochen

Überspannungsschutz Sache der Kunden

Stromkunden sollten sich durch Versicherungen und technische Vorrichtungen vor Überspannungsschäden schützen. - © FOTO: DPA
Stromkunden sollten sich durch Versicherungen und technische Vorrichtungen vor Überspannungsschäden schützen. (© FOTO: DPA)

Minden/Hamm. Stromkunden sollten sich durch Versicherungen und technische Vorrichtungen vor Überspannungsschäden schützen. Nur in seltenen Ausnahmefällen können sie bei einem Schadensfall ihren Stromversorger in Regress nehmen. Denn der ist nicht verpflichtet, seine in der Erde verlegten Leitungen regelmäßig zu warten und zu kontrollieren. Das sei "wirtschaftlich nicht zumutbar", entschied nun das Oberlandesgericht Hamm (OLG).

Nach dem Urteil des 11. Senats bleibt ein Ehepaar aus Minden nun auf einem Schaden von 4.500 Euro sitzen. Seine Klage gegen die Eon Westfalen-Weser AG wurde abgewiesen. Die Ursache des Dilemmas liegt lange zurück. Vor etwa 20 Jahren hatte ein Handwerker bei der Installation eines Fernseh-Anschlusses auf dem Grundstück des Ehepaars unbemerkt ein Niederspannungskabel des Energieversorgers beschädigt. Erst sehr viel später, am 22. September 2011, kam es dadurch zu einer sogenannten "Nullleiterunterbrechung", die einen Überspannungsschaden im Haus der Eheleute zur Folge hatte.

Weil der Handwerker nicht mehr zu belangen war, verlangten die Geschädigten die Reparaturkosten von ihrem Energieversorger. Nach Ansicht des OLG Hamm ist diesem aber keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz seien die Betreiber zwar "verpflichtet", ihre Stromnetze "sicher zu betreiben und zu warten". Diese Norm verlange aber "keine nicht anlassbezogenen, regelmäßigen generellen Kontrollen der erdverlegten Stromkabel". Weder ein "Freilegen" noch ständige "Isolationsmessungen" seien zumutbar.

Auch habe der Stromversorger seine Kunden nicht über die "konkret erforderlichen Sicherungsmaßnahmen" gegen Überspannungsschäden hinweisen müssen. Eine solche Aufklärungspflicht sei "zu weitreichend, weil sie von den beim jeweiligen Kunden vorhandenen technischen Geräten" abhänge.

Das Urteil sei durchaus ein Signal an die Verbraucher, sagte Christian Nubbemeyer, Sprecher des OLG Hamm, dieser Zeitung. Die Stromkunden müssten sich in erster Linie "selbst kümmern", um sich gegen mögliche Überspannungsschäden abzusichern. Gerade in Anbetracht der heftigen Gewitter, die aktuell in der Region niedergehen und Überspannungsschäden verursachen können, ist dies ein wichtiger Hinweis.

"Weil unsere Kabel und Netze eine gute Qualität haben, ist die Zahl der Überspannungsschäden deutlich zurückgegangen", sagte Michael Wippermann, Unternehmenssprecher von Eon Westfalen-Weser. Er sieht in dem OLG-Urteil die Rechtsauffassung seines Unternehmens bestätigt. "Für Überspannungsschäden haften wir nur dann, wenn wir sie verschulden", sagte Wippermann. Falls ein Stromversorger Kenntnis von Schäden an einer Leitung hat, muss er sie zeitnah beheben.

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