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Verbraucherzentrale Detmold rät: Pflegeleistungen frühzeitig beantragen

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Am besten rechtzeitig: Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps zur Beantragung von Pflegeleistungen. - © Verbraucherzentrale NRW
Am besten rechtzeitig: Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps zur Beantragung von Pflegeleistungen. (© Verbraucherzentrale NRW)

Kreis Lippe. Kaum jemand bezeichnet sich selbst gerne als pflegebedürftig. Deshalb stellen viele Menschen erst spät einen Antrag auf Pflegeleistungen bei ihrer Krankenkasse. Doch Pflegeleistungen gibt es nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Monat der Antragstellung.

„Deshalb ist es ratsam, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, wenn man regelmäßig Hilfe im Alltag braucht“, sagt Brigitte Dörhöfer, Leiterin der Beratungsstelle Detmold der Verbraucherzentrale NRW. Es gelten dann klare Fristen: Die Pflegekasse muss innerhalb von zwei Wochen nach der Antragstellung einen Beratungstermin ermöglichen und innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob ein Pflegegrad vorliegt und wenn ja welcher. Seit dem 1. Oktober gelten zudem klare Regeln für den Fall, dass die Begutachtungsfrist nach einem Antrag auf Pflegebedürftigkeit unterbrochen wird. "Betroffene müssen etwa bei einem Krankenhausaufenthalt nun keinen neuen Antrag mehr stellen", erklärt Brigitte Dörhöfer.

Pflegeanträge können formlos per Telefon, E-Mail oder Fax bei der Pflegekasse gestellt werden. Möglich sei häufig auch eine Antragstellung über das Online-Portal der Pflegekasse. Bevollmächtigte Personen, zum Beispiel Angehörige, könnten den Antrag ebenfalls stellen. Sie müssten die Vollmacht dann nachweisen, erklärt die Verbraucherzentrale in einer Pressemitteilung weiter.

Welche Leistungen man in Anspruch nehmen möchte, wird erst später festgelegt. Wichtig sei aber: "Die Person, die Mittel von der Pflegekasse erhalten will, muss mindestens zwei Jahre innerhalb der vergangenen zehn Jahre in die soziale Pflegeversicherung eingezahlt haben. Bei pflegebedürftigen Kindern gilt die Bedingung als erfüllt, wenn mindestens ein Elternteil entsprechend eingezahlt hat."

"Sobald die Pflegekasse einen Antrag zu Pflegeleistungen erhält, muss sie innerhalb von zwei Wochen einen Termin für eine individuelle und umfangreiche Pflegeberatung anbieten", erläutert Dörhöfer. Und: Die Kasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob und welcher Pflegegrad vorliegt. Innerhalb dieser Zeit muss auch die Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst erfolgt sein. Braucht die Pflegekasse länger, stehen Antragstellern 70 Euro pro Woche als Pauschale zu – allerdings nicht, wenn Antragsteller sich in stationärer Pflege befinden und bereits in Pflegegrad 2 oder höher eingestuft sind. In manchen Situationen ist die Pflegekasse auch verpflichtet, das Verfahren zu beschleunigen: Bei einem Krankenhaus-, Reha- oder Hospiz-Aufenthalt etwa muss die Begutachtung unter bestimmten Umständen bereits spätestens am fünften Arbeitstag nach Eingang des Antrags bei der Pflegekasse erfolgen.

Sobald der Pflegekasse ein Antrag auf Pflegeleistungen vorliegt, tickt die Uhr: Bisher war nicht geregelt, was mit der Entscheidungsfrist von 25 Arbeitstagen passiert, wenn der Antragsteller einen Termin zur Begutachtung des Medizinischen Dienstes absagt. Meist landeten diese Fälle auf einer Warteliste und es kam zu teils sehr langen Wartezeiten. Das hat sich nun mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) geändert.

Seit dem 1. Oktober ist klar geregelt, dass zum Beispiel ein Krankenhausaufenthalt oder eine Krankheit die Frist lediglich unterbricht: Sie wird für die Dauer des Verzögerungsgrundes ausgesetzt und läuft anschließend weiter. Der Medizinische Dienst muss dann innerhalb der verbliebenen Zeit einen neuen Termin mitteilen und anschließend den Bescheid zusenden. Hält die Pflegekasse die Fristen nicht ein, stehen dem Antragsteller 70 Euro pro Woche zu. "Im Zweifelsfall kann für eine Klärung eine Pflegerechtsberatung sinnvoll sein", betont die Verbraucherzentrale.

Muss ein Termin zur Begutachtung abgesagt werden, ist dies dem Medizinischen Dienst schriftlich mitzuteilen. Dafür gibt es im Internet Kontaktformulare. Hier kann man im Betreff „Terminabsage“ anklicken. Wenn ein Termin wieder möglich ist, muss dies ebenfalls dem Medizinischen Dienst schriftlich mitgeteilt werden. "Es ist ratsam, sich dort bestätigen zu lassen, dass die Frist unterbrochen war und wann sie wieder begonnen hat. Dann kann jeder später nachrechnen, ob die Frist am Ende überschritten wurde oder nicht", erklärt Brigitte Dörhöfer abschließend.

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