Rheda-Wiedenbrück/Hamm (red). Möchte ein Patient ausschließlich vom Chefarzt operiert werden, muss er dies vorher ausdrücklich vereinbart haben. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte nun ein Urteil des Landgerichts Bielefeld. Geklagt hatte seinerzeit ein Mann aus Rheda-Wiedenbrück (Kreis Gütersloh).
Die Vereinbarung zur Chefarztoperation könne etwa in einem Wahlleistungsvertrag oder in der Einwilligung zur Operation geschehen, teilte das Oberlandesgericht am Donnerstag mit. "Fehlt eine solche Patientenerklärung und benennt der Vertrag zudem einen ärztlichen Vertreter, willigt der Patient auch in eine vom Vertreter ausgeführte Operation ein", hieß es in der Mitteilung. (Urteil vom 2.9. 2014, Az.: 26 U 30/13)
Der seinerzeit 64 Jahre alte Rheda-Wiedenbrücker litt im Juli 2007 unter einer andauernden Behinderung der Nasenatmung und häufigen Entzündungen der Nasennebenhöhlen. Für die Operation begab er sich in ein Bielefelder Krankenhaus, wo er mit dem ebenfalls beklagten Arzt eine "Chefarztbehandlung" vereinbarte, jedoch von dessen, auch beklagtem, Vertreter ohne Komplikationen operiert wurde. Eine nach der Operation aufgetretene Nachblutung konnte gestoppt werden.
Mit der Begründung, die Operation sei nicht angebracht gewesen, ohne ausreichende Aufklärung, insbesondere ohne seine Zustimmung zum Chefarztvertreter, und obendrein noch fehlerhaft durchgeführt worden, verlangte der Mann von den Beklagten Schadensersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von von 75.000 Euro.
Die Schadensersatzklage bleib jedoch erfolglos. Nach Anhörung eines Sachverständigen konnte der 26. Zivilsenat des Gerichts keine fehlerhafte Behandlung des Klägers und auch keine Aufklärungspflichtverletzung feststellen.
Der Patient hatte laut Gericht keine Vereinbarung getroffen, dass ausschließlich der Chefarzt die OP durchführen dürfe. Der vor dem Eingriff geschlossene Vertrag benenne zudem den beklagten Chefarzt-Vertreter als möglichen Operateur.