Die Last mit dem Laub - häufige Irrtümer über die Beseitigung der Blätter

Stefan Schelp

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Manchmal dauert das Laubfegen unendlich lange. Und am nächsten Tag sind Wege und Einfahrten schon wieder voll. - © Symbolbild: Pixabay
Manchmal dauert das Laubfegen unendlich lange. Und am nächsten Tag sind Wege und Einfahrten schon wieder voll. (© Symbolbild: Pixabay)

Bielefeld. Früher haben wir die schönsten Blätter gesammelt und in dicken Lexika gepresst. Heute sammeln wir das Laub und entsorgen es. Der Herbst ist eben nicht immer die goldende Jahreszeit. Wir haben die häufigsten Irrtümer beim Umgang mit dem Laub zusammengestellt.

Für das Laub auf dem Gehweg ist die Stadt zuständig

Stimmt leider nicht so ganz. Eigentlich ist die Gemeinde zuständig für den öffentlichen Straßenraum, sagt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund. Aber meistens überträgt die Gemeinde diese Pflicht - vor allem für die Gehwege - auf die anliegenden Hauseigentümer. Und dazu gehört nicht nur das Schneeschippen, sondern auch das Laubfegen.

Einmal Klarschiff auf dem Gehweg - das reicht doch wohl

Eine pauschale Angabe, wie oft die Blätter wegzufegen sind, gibt es nicht. Aber mit einer einmaligen Aktion ist es nicht getan. Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt kann morgens um 7 Uhr noch kein gefegter Gehweg verlangt werden (Az.: 2/23 O 368/98). Das Landgericht Coburg entschied, dass die Pflicht zum Laubfegen für den Eigentümer zumutbar sein muss (Az.: 14 O 742/07). Aber auch Fußgänger und Radfahrer sind in der Pflicht: Sie sind gehalten, Wege mit Laub vorsichtig zu betreten oder zu befahren.

Als Mieter ist man immer dran

Stimmt - jedenfalls meistens. Grundsätzlich ist es zwar Sache des Eigentümers oder Vermieters, Laub zu fegen. Aber der kann das an seine Mieter delegieren - und tut dies auch meistens. Das muss allerdings im Mietvertrag vereinbart worden sein. Hierfür gelten aber strenge Anforderungen. Umfang der Aufgaben und zeitlicher Rahmen müssen festgeschrieben werden.

Über Laubbläser darf sich niemand aufregen

Falsch. Über Laubbläser muss man sich auf jeden Fall aufregen. Egal, ob die Aufgabe der Eigentümer, der Vermieter oder der Mieter übernimmt: „Laubsammler und Laubbläser dürfen wegen ihres Lärms an Sonn- und Feiertagen gar nicht und an Werktagen in Wohngebieten nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden", erklärt Rolf Janßen vom Mieterschutzverein in Frankfurt.

Gegen Laub von Nachbars Bäumen ist kein Kraut gewachsen

Das Laub aus dem Nachbargarten weht aufs eigene Grundstück - das kann einen ganz schön auf die Palme bringen. Laub auf dem Gehweg vor dem Haus ist das eine. Tatsächlich müssen laut Urteil des Amtsgerichts München Nadeln oder Laub durch Bäume auf dem Nachbargrundstück hingenommen werden (Az.: 114 C 31117/12). „Im Prinzip gilt der Grundsatz: Wer in eine Umgebung zieht, in der Bäume stehen, muss auch Laub hinnehmen", sagt Wagner. Geht das Laub aus dem Nachbarsgarten über das übliche und zumutbare Maß hinaus, kann man einen finanziellen Ausgleich verlangen. So jedenfalls urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 6 U 185/07). "Laubrente" nennt das die Justiz. Die Höhe dieser Rente muss im Falle eines Falles vor Gericht erstritten werden.

Wenn ich Nachbars Laub schon sammle, dann muss er es wenigstens entsorgen

Falsch. Grundsätzlich muss der vom Laub betroffene Eigentümer das Laub auf seinem Grundstück selbst entsorgen - auch wenn es von Bäumen auf dem Nachbargrundstück stammt. Wer den Platz hat, kann das Laub, am besten zerkleinert, auf den Kompost geben. Gibt es auf dem eigenen Grundstück keine Verwertungsmöglichkeit, muss das Laub auf dem Wertstoffhof, der örtlichen Kompostieranlage oder in einer Grüngut-Sammlung entsorgt werden. Laub in den Wald zu kippen, ist verboten. Es zu verbrennen, ebenso. Und es dem Nachbarn über den Zaun zu kippen, sowieso.

Mit Material der dpa.

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