In der Regel ist den körperlichen Einschränkungen der Grad der Behinderung klar zugeordnet. Für psychische Störungen gilt dies jedoch nicht. Hier liegt die Einstufung im Ermessen des Versorgungsamtes. Das zeigt ein Urteil aus Aachen.
Urteil der Woche
Behinderungsgrad bei psychischen Störungen nicht festgelegt