Ab dem 1. Oktober haben Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich das Recht auf gewisse Mindesttemperaturen in ihren Wohnungen. Schafft die Heizungsanlage das nicht, sollten sie aktiv werden.
Von Oktober bis April
Heizsaison startet: Bei kalter Wohnung Mietminderung möglich
