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Extremwetter: Airline hat Spielraum bei Flugstreichungen

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Außergewöhnliche Umstände: Bei kurzfristigen Flugstreichungen aufgrund extremen Wetters stehen Passagieren oft keine Entschädigungszahlungen zu. - © Karl-Josef Hildenbrand/dpa/dpa-tmn
Außergewöhnliche Umstände: Bei kurzfristigen Flugstreichungen aufgrund extremen Wetters stehen Passagieren oft keine Entschädigungszahlungen zu. (© Karl-Josef Hildenbrand/dpa/dpa-tmn)

Nebel im Herbst, Schneestürme im Winter: Das Wetter kann Flugpläne durcheinanderwirbeln. Doch was ist, wenn der abgesagte Flug hätte starten können: Gibt es Entschädigung? Dazu hat der BGH geurteilt.

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