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Kommentar

Die Schreibkraft der Mörder: Alter und Wegsehen schützen nicht vor Strafe

Dass eine 99 Jahre alte Frau wegen Beihilfe zum Massenmord zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde, ist kein Witz und keine Übertreibung. Es ist ein rechtsstaatliches Urteil, das nun von den höchsten Strafrichtern des Landes überprüft und für korrekt befunden worden ist. Es trägt der Verantwortung des Einzelnen für seine Taten in den Konzentrationslagern Rechnung, selbst wenn sie vor acht Jahrzehnten verübt wurden, und es erfüllt die Forderung von Überlebenden und Hinterbliebenen, dass sich die Verantwortlichen von damals – ob nun Haupttäter oder Handlanger – bis zum Ende ihres Lebens vor Strafverfolgung fürchten müssen.

Das Landgericht Itzehoe, das die Pensionärin aus Norddeutschland Ende 2022 verurteilt hatte, sah es als erwiesen an, dass die zur Tatzeit 1943 bis 1945 zwischen 18 und 20 Jahre junge Frau als Schreibkraft des KZ-Kommandanten in Stutthof bei Danzig durch ihre Arbeit den SS-Mördern bei der systematischen Tötung von Inhaftierten Hilfe geleistet hat. Dazu zählen Tötungen der Gefangenen durch Vergasungen, durch die Schaffung lebensfeindlicher Bedingungen im Lager, durch Transporte in das Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau und durch Verschickung auf sogenannte Todesmärsche.

Auch unterstützende Tätigkeiten können rechtlich als Beihilfe zum Mord eingestuft werden. Wichtig auch: Der BGH bestätigte die Einschätzung des Landgerichts Itzehoe, dass die Verurteilte durch ihre Dienstbereitschaft psychische Beihilfe zu den Mordtaten geleistet hat.

Tötungen fanden vor dem Bürofenster der Sekretärin statt

Das Urteil ist zum einen historisch und sendet zum anderen ein deutliches Signal in die Gegenwart. Historisch, da nun erstmals eine Zivilangestellte eines Vernichtungslagers rechtskräftig verurteilt wurde und sie angesichts des hohen Lebensalters wahrscheinlich die letzte Angeklagte war. Wie Millionen Deutsche nach dem Krieg berief sich die 99-Jährige in dem Verfahren auf Erinnerungslücken und darauf, von den Naziverbrechen eigentlich nichts gewusst zu haben. Doch die Tötungen Zehntausender Menschen fanden tatsächlich vor ihrem Bürofenster statt. Womöglich hat sie auch den Geruch verbrannten Menschenfleischs aus den Krematorien gerochen – wenn der Wind ungünstig stand.

Alter – ob als Teenager oder als fast Hundertjährige – schützt nicht vor Verantwortung und rechtlicher Verantwortlichkeit. Die junge Frau hätte damals wenigstens Nein sagen und kündigen können. Sie tat es nicht, schrieb stattdessen bis zur Räumung des KZ Stutthof im April 1945 diensteifrig Deportationslisten, Tötungsbefehle oder bestellte mutmaßlich Materialien zur Herstellung des Giftgases Zyklon B.

Urteil kann Auswirkungen haben auf aktuelle Prozesse

Deutsche Gerichte haben sich – trotz der Frankfurter Auschwitz-Prozesse in den 1960er Jahren – lange nicht mit Ruhm bekleckert, was die Verurteilung der Täter anging. Das änderte sich erst spät, mit dem Urteil gegen den Wachmann John Demjanjuk 2011 wegen Beihilfe zum Mord an 28.000 Menschen im Vernichtungslager Sobibór und Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Beihilfehandlungen im Zusammenhang mit staatlich organisierten Massenverbrechen im Fall eines Wachmanns im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau 2016.

Jetzt jedoch haben die BGH-Richter in Leipzig weitere Ausrufezeichen gesetzt, die ins Heute reichen. Erstens: Wegschauen schützt nicht vor Strafverfolgung. Zweitens: Wer Verbrechern dient, und sei es nur durch Verwaltungsakte, kann sich mitschuldig machen.

Dies könnte zum Beispiel Auswirkungen haben auf aktuelle Prozesse wie den gegen das systematisch betrügerische Finanz-Unternehmen Wirecard. Hier stehen bislang allein die Haupttäter vor Gericht. Denen hat jedoch ein Heer von Buchhaltern, Assistenten und Schreibkräften zugearbeitet.

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