Im Fall des bei Nachtschwärmern beliebten Brüsseler Platzes in Köln muss die Stadt eine weitere juristische Niederlage einstecken. Die Betreiberin einer Außengastronomie muss den Betrieb nicht um 22.00 Uhr schließen, wie von der Stadt angeordnet. Das Oberverwaltungsgericht in Münster entschied im Eilverfahren, dass die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zwar im Ermessen der Stadt liege. Im Fall der Klägerin fehle es aber an der nötigen Begründung.
Messungen im Dezember 2024 hätten nicht ergeben, dass der von den Anwohnern beklagte Lärm der Außengastronomie zugeordnet werden könne. Damit änderte das OVG in Münster eine Entscheidung aus der Vorinstanz des Verwaltungsgerichts Köln. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Die Richter des 11. OVG-Senats gehen davon aus, dass der Lärm auch von den Platz überquerenden Feiernden ausgegangen sein könnte. Die Stadt habe zudem keine Beschwerde von Anwohnern mit Bezug auf die Außengastronomie vorgelegt.
Treffpunkt für Nachtschwärmer und Partygänger
Der Brüsseler Platz in Köln ist seit Jahren ein Streitpunkt. Nachtschwärmer und Partygänger nutzen den Bereich als Treffpunkt, was bei Anwohnern immer wieder für Ärger sorgt. Das OVG hatte im September 2023 entschieden, dass sich die Stadt um geeigneten Lärmschutz für die Betroffenen kümmern muss. Eine Schlussfolgerung war die Schließzeit von 22.00 Uhr. Zusätzlich folgten noch ein Alkoholverbot und ein nächtliches Verweilverbot auf dem Platz.
Das von der Stadt ausgesprochene Aufenthaltsverbot hat das Verwaltungsgericht Köln im April 2025 gekippt, das Alkoholverbot im September 2025 aber bestätigt.