So groß die Vorfreude beim Auspacken auch sein mag: Nicht immer trifft das Weihnachtsgeschenk den Geschmack des Empfängers. Mal steht das Buch bereits im Regal, mal hat der Pulli die falsche Größe. Doch die Beschenkten müssen sich ihrem Schicksal nicht einfach ergeben: Nach den Feiertagen zieht es viele Menschen in die Innenstädte, wo sie ihre unliebsamen Geschenke wieder loswerden wollen. Auch Ware, die im Internet bestellt wurde, kann sich als Fehlkauf herausstellen. Weil rund um die Adventszeit besonders viel bestellt und wieder retourniert wird, wollen einige Unternehmen bei ihrer Kundschaft mit einem zusätzlichen Service punkten. Platzhirsch Amazon beispielsweise hat seinen Rücksendezeitraum verlängert: Die meisten Artikel, die zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember 2022 beim Online-Riesen gekauft wurden, können bis zum 31. Januar 2023 wieder zurückgegeben werden. Versandhändler Otto verfährt nach einem ähnlichen Prinzip und hat 30-tägige Rückgaberecht in der Weihnachtszeit verlängert. Laut dem Unternehmen können alle Artikel, die ab dem 1. November 2022 beim Verkäufer Otto bestellt wurden, ebenfalls bis zum 31. Januar zurückgegeben werden. Das gilt allerdings nicht für Produkte anderer Verkäufer, die über den Otto-Marktplatz erworben wurden. Auch Tchibo bietet derzeit eine Rückgabefrist bis Ende Januar an. Rücknahme aus Kulanz Etwas schneller müssen hingegen Apple-Kunden sein, wenn sie ihr iPhone oder ihr iPad wieder loswerden wollen. Zwar bietet auch das US-Unternehmen seiner Kundschaft eine verlängerte Frist für Artikel, die zwischen dem 4. November und dem 25. Dezember 2022 im Apple Online-Store gekauft wurden. Allerdings geht diese bis einschließlich 8. Januar. Zwar sind die verlängerten Rückgabefristen reine Kulanz der Unternehmen, allerdings sind Versandhändler an etwas strengere Vorgaben gebunden als stationäre Händler. Beispielsweise müssen sie Kundinnen und Kunden ein Widerrufsrecht für Online-Käufe einräumen. Laut der Verbraucherzentrale liegt der Zeitraum dafür bei 14 Tagen. Wer hingegen im Geschäft sein Geschenk zurückgeben will, ist mehr auf die Kulanz des Unternehmens angewiesen. Was viele nicht wissen: Händler müssen Ware nicht einfach wieder zurücknehmen. „Was nicht gefällt, kann nicht einfach umgetauscht werden“, informiert die Verbraucherzentrale. Zwar bieten das die meisten Läden an - allerdings als Service an die Kundschaft und nicht, weil es etwa Pflicht wäre. Sie müssen auch kein Geld auszahlen, wenn ein Artikel zurückgegeben wird. Dass Läden dafür beispielsweise Gutscheine ausgeben, ist ebenso möglich. Umtausch-Check der Verbraucherzentrale zeigt Rechte auf Anders sieht es allerdings aus, wenn die Ware wirklich beschädigt oder mangelhaft ist. „Wenn die gekaufte Ware nicht in Ordnung ist, also die Spielkonsole streikt oder der Reißverschluss klemmt, haben Sie klare Rechte“, machen die Verbraucherschützer deutlich. Bei Neukäufen bestehe zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche gegenüber den Händlern geltend zu machen. „Dabei ist es egal, ob die Ware aus dem Internet oder einem Ladengeschäft stammt“, heißt es. Händler dürfen allerdings darauf bestehen, die Produkte bei Mängeln reparieren zu lassen oder gegen ein gleichwertiges Produkt ohne Mängel zu tauschen. Erst wenn das nicht gelingt, können Kunden auf eine Rückzahlung oder einen verminderten Kaufpreis bestehen. Und was, wenn es wegen eines Mangels zum Streit kommt? Nach Angaben der Verbraucherzentrale müssen Händler innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Kauf beweisen, dass die Ware einwandfrei war, als sie verkauft wurde - also dass der Defekt beispielsweise durch falsche Bedienung erst später verursacht wurde. Manche Mängel sind nämlich nicht sofort sichtbar. Für alle, die sich in Sachen Rückgabe oder Umtausch unsicher sind, bietet die Verbraucherzentrale Hamburg auf ihrer Internetseite einen „Umtausch-Check“ an. Dort lässt sich mit ein paar Klicks herausfinden lässt, welche Rechte gelten könnten.