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Birkenstock-Klage gegen die Detmolder Wortmann-Gruppe erfolglos

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Die Wortmann Gruppe sieht sich nach dem BGH-Urteil als Sieger. - © Wortmann Gruppe
Die Wortmann Gruppe sieht sich nach dem BGH-Urteil als Sieger. (© Wortmann Gruppe)

Detmold. Der Sandalenhersteller Birkenstock hat auch vor dem Bundesgerichtshof eine Urheberrechtsklage gegen ein Unternehmen der Detmolder Wortmann-Gruppe verloren. Birkenstock wollte damit Nachahmerprodukte verbieten lassen. Wortmann sieht sich als Sieger: „Die zur Detmolder Wortmann-Gruppe gehörende shoe.com GmbH & Co. KG hat ihre prozessuale Erfolgsgeschichte gegen Birkenstock fortgesetzt und auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gesiegt.“ Darauf macht die Wortmann-Gruppe in einer Pressemitteilung aufmerksam.

Mit dem Urteil sei nun klar: „Die Sandalenmodelle ,Arizona’ und ,Gizeh’ von Birkenstock sind keine urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst. Das Urteil stellt nicht nur einen Sieg der Wortmann Gruppe, sondern einen bedeutenden Gewinn für die gesamte Schuhbranche dar“, erklärt das Unternehmen.

Klare Absage für Birkenstock

Nachdem Birkenstock bereits der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz versagt geblieben sei, habe das am Donnerstag ergangene Urteil nun auch dem Urheberrechtsschutz eine klare Absage erteilt. Der 1. Zivilsenat des BGH bestätigte das Urteil des OLG Köln (Az. 6 U 29/23) und damit die Abweisung der von Birkenstock erhobenen Klage. Die Darlegungen von Birkenstock ließen die erforderliche künstlerische Leistung nach Ansicht der Richter nicht erkennen. Ein Werk der angewandten Kunst erfordere eine Originalität, die nicht nur einen Trend oder eine perfekte handwerkliche Leistung erkennen lasse, sondern die Individualität des Schöpfers.

Jens Beining, geschäftsführender Gesellschafter und CEO der Wortmann Schuh-Holding KG, ist sich sicher: „Mit dem heutigen Urteil gewinnt nicht nur die Wortmann-Gruppe, sondern die gesamte Schuh- und Modebranche. Urheberrechte bleiben bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers bestehen und stellen bei der Entwicklung neuer Modelle ein schwer kalkulierbares Risiko dar. Bei anderem Ausgang des Verfahrens wäre die Darlegungslast des Anspruchstellers in Bezug auf die erforderliche künstlerische Tätigkeit erheblich reduziert worden, was zu einer Angleichung von Designrecht und Urheberrecht mit nicht absehbaren Folgen für die Modeindustrie geführt hätte. Die Entscheidung des BGH stärkt die Branche und bestätigt einmal mehr, dass es sich lohnt, entschlossen für die eigene Position einzutreten.“

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