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Urteil: „Selbstlosen Dienern“ im Yoga Vidya Bad Meinberg steht Mindestlohn zu

Silke Buhrmester

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Das Landesarbeitsgericht in Hamm hat endgültig entschieden: Den Sevakas, selbstlose Diener im Ashram des Yoga Vidya in Horn-Bad Meinberg, steht Mindestlohn für ihre Tätigkeit zu. - © Yoga Vidya
Das Landesarbeitsgericht in Hamm hat endgültig entschieden: Den Sevakas, selbstlose Diener im Ashram des Yoga Vidya in Horn-Bad Meinberg, steht Mindestlohn für ihre Tätigkeit zu. (© Yoga Vidya)

Horn-Bad Meinberg. Drei ehemalige Mitarbeiter im Yoga Vidya in Bad Meinberg, die den Verein Yoga Vidya auf nachträgliche Zahlung eines Gehalts verklagt haben, haben vor dem Landesarbeitsgericht Hamm recht bekommen. Damit steht endgültig fest: Der Verein Yoga Vidya muss den Klägerinnen nun Mindestlohn nachzahlen.

Yoga Vidya ist ein gemeinnütziger Verein, der in Bad Meinberg in ehemaligen Rehakliniken sein Zentrum hat und Seminarhäuser betreibt. Die drei klagenden Parteien waren sogenannte Sevakas, die für einige Zeit in einem Ashram des Yoga Vidya lebten und Dienste verrichteten. Sevakas helfen unter anderem in Küche, Haushalt, Garten, Gebäudeunterhaltung, Werbung und Buchhaltung.

Für ihre Arbeit erhielten sie lediglich ein Taschengeld, Kost und Logis. Nach Verlassen des Ashrams forderten sie eine angemessene Entlohnung und verklagten Yoga Vidya. Der Verein hielt dagegen: Bei den Sevaka-Diensten handele es sich um freiwillige Tätigkeiten als Vereins- und Religionsgemeinschaftsmitglieder und nicht um „echte“ Arbeitsverhältnisse.

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hatte dieser Rechtsauffassung bereits 2023 widersprochen, zwei Verfahren aber an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Unter anderem sollte hier die Höhe der Nachzahlung festgelegt werden.

Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm gab den Klägerinnen nun ebenfalls recht. Die drei klagenden Parteien haben Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns aufgrund ihrer Tätigkeit in dem Yoga-Ashram, die die Richter als Arbeitsverhältnisse werten. Yoga Vidya sei in dem fraglichen Zeitraum weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft gewesen. Auch die Vereinsautonomie stehe den Ansprüchen nicht entgegen.

Die Entscheidung der Richter in Hamm vom 14. Mai 2024 ist endgültig - eine erneute Revision ließen die Richter nicht zu.

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