Detmold. Die Staatsanwaltschaft Detmold bereitet ein umfangreiches Verfahren gegen eine mutmaßliche Drogenhändler-Bande aus Albanien vor. Doch der Prozessauftakt verzögert sich: Das Telekommunikationsunternehmen Telefónica hat für die Ermittlungen relevante Handy-Daten erst nach einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss herausgegeben.
Der Detmolder Oberstaatsanwalt Christopher Imig erwägt nun eine Klage gegen die großen Telekommunikationsunternehmen, denn ähnliche Erfahrungen hat er in weiteren Fällen gemacht. Daten des in Detmold inzwischen als Doppelmörder verurteilten Thomas T. habe Vodafone nicht herausgerückt, als unter Hochdruck nach ihm gefahndet worden war. Und im Fall der Anfang Januar in Augustdorf ermordeten Frau hatte die Staatsanwaltschaft deren Kontakte ermitteln wollen und war bei der Telekom auf Granit gestoßen. Diese habe die Daten erst herausgegeben, als Münsteraner Polizisten mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür gestanden hatte.
„Das ist ein unhaltbarer Zustand", schimpft Imig. Die Telekommunikations-Anbieter missachteten Beschlüsse des Amtsgerichtes und beriefen sich auf die Bundesnetzagentur. Die wiederum verzichte auf Bußgelder in solchen Fällen, da das seit Juli 2017 geltende Telekommunikationsgesetz (TKG) laut Oberverwaltungsgericht Münster EU-Recht widerspreche. „Das Gesetz gilt aber weiter. Es ist untragbar, dass Privatunternehmen entscheiden, ob sie Gesetze erfüllen oder nicht" sagt Imig. Er erwäge eine Klage gegen die Unternehmen und erwarte Signale der Politik. Zurzeit stünden die Ermittlungsbehörden schlechter da als vor dem neuen TKG „Obwohl der Gesetzgeber uns mehr an die Hand geben wollte."
Vodafone äußerte sich gegenüber der LZ sparsam: „Wir haben die Auskünfte gegeben, die wir zum Zeitpunkt der Anfrage nach geltendem Recht geben durften." Und die Telekom betont, sich an die gesetzlichen Regelungen zur Auskunft an Ermittlungsbehörden zu halten. „Die Standortdaten unterliegen den gesetzlichen Regelungen der Vorratsdatenspeicherung. Diese aber wenden wir nach einem Urteil des OVG Münster nicht an, da es die Regelungen als europarechtswidrig einstuft."
Lägen der Telekom Daten aus betrieblichen Gründen vor, sei es rechtlich nicht erlaubt, sie an Behörden zu übermitteln. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. „Das haben mehrere Landgerichte bestätigt. Da wir uns nicht strafbar machen wollen, können wir die Daten nicht herausgeben." Hilfsweise könne die Behörde die Daten beschlagnahmen.
Auch Telefonica Deutschland äußerte sich gegenüber der LZ wie folgt: "Für Unternehmen und Verbraucher ist entscheidend, dass es mit Blick auf den Datenschutz einen klaren Rechtsrahmen gibt. Hier sind nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen von Juni 2017 zur Vorratsdatenspeicherung einige entscheidende Fragen offen geblieben, zumal das Hauptsacheverfahren zu der Fragestellung am Verwaltungsgericht Köln noch läuft und weitere Verfahren am Bundesverfassungsgericht anhängig sind. Zudem ist unklar, inwiefern die nationalen Regelungen von dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Vorratsdatenspeicherung von Dezember 2016 betroffen sein werden. Die Herausgabe von Standortdaten ist rechtlich an die Vorratsdatenspeicherung gebunden. Telefonica Deutschland hat als Reaktion auf die Entscheidung der BNetzA von Juli 2017, die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung vorerst nicht durchzusetzen, nicht mit der Vorratsdatenspeicherung begonnen. Eine endgültige Klärung der rechtlichen Situation durch den deutschen Gesetzgeber ist dringend erforderlich."