Kreis Lippe. Ladengeschäfte, die überwiegend Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren zum Verkauf anbieten, dürfen an Karfreitag und Ostersonntag für bis zu fünf Stunden öffnen. An Ostermontag müssen sie geschlossen bleiben. Auf diese Regelung weist die Bezirksregierung Detmold in einer Pressemitteilung hin.
Das Ladenöffnungsgesetz NRW regele die Öffnungszeiten für das gesamte Jahr. Demnach ist Karfreitag, 18. April, ein stiller Feiertag. Verboten sind darum beispielsweise Märkte, sportliche Veranstaltungen oder die Öffnung von Spielhallen.
Verbot für Veranstaltungen
Mit unter das Verbot fallen alle öffentlichen Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sowie private Unterhaltungsveranstaltungen außerhalb der eigenen Wohnung. Dieses Veranstaltungsverbot gelte bis um 6 Uhr am nächsten Tag. Zwischen 6 und 11 Uhr, der Hauptzeit des Gottesdienstes, seien zudem Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art verboten. Ansprechpartner für Ladeninhaber und Veranstalter sind die örtlichen Ordnungsämter.