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"Kampfdörfer" auf dem Truppenübungsplatz Senne rechtens

Verwaltungsgericht Minden weist Klage des NABU zurück

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Das Verwaltungsgericht Minden hat die Klage des NABU abgewiesen. - © FOTO: RALPH MEYER
Das Verwaltungsgericht Minden hat die Klage des NABU abgewiesen. (© FOTO: RALPH MEYER)

Minden (clu). Das Verwaltungsgericht (VG) Minden hat die Klage des Naturschutzbundes Nordrhein-Westfalen (NABU) gegen die Genehmigung von zusätzlichen Übungsdörfern auf dem von der Britischen Rheinarmee genutzten Truppenübungsplatz Senne mit Urteil abgewiesen, teilte das VG jetzt in einer Pressemitteilung mit.

Der beklagte Kreis Gütersloh hatte dieses Vorhaben bereits am 18. Februar 2010 genehmigt; die entsprechenden Baumaßnahmen sind inzwischen zumindest weitgehend abgeschlossen, nachdem ein Eilantrag des NABU vom Gericht im April 2010 abgelehnt worden war.

Der Truppenübungsplatz Senne liegt in einem Europäischen Vogelschutzgebiet und in einem Flora-Fauna-Habitat. Der NABU hatte im Wesentlichen gerügt, die Genehmigung stütze sich auf eine in mehrfacher Hinsicht fehlerhafte Prüfung der Verträglichkeit des Projektes mit den auf dem Truppenübungsplatz vorhandenen und geschützten Lebensräumen und Arten.

NABU: Erhebliche Beeinträchtigungen

Entgegen dem Ergebnis des von der beigeladenen Bundesrepublik Deutschland als Vorhabenträgerin in Auftrag gegebenen Verträglichkeitsgutachtens würden die Maßnahmen zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH- und des Vogelschutzgebietes führen.

Diese Auffassung teilte die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht. Die durchgeführte Verträglichkeitsprüfung habe das im betroffenen Bereich vorhandene Lebensraum- und Artenspektrum ausreichend erfasst und die Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Lebensraumtypen und Arten zutreffend beurteilt.

Der Truppenübungsplatz Senne werde seit Jahrzehnten als Schieß- und Übungsplatz genutzt, und diese Nutzung habe nach Auffassung von Fachleuten die Entstehung der heute schützenswerten vielfältigen Fauna und Flora nicht nur nicht behindert, sondern sogar begünstigt. Durch die jetzt geplanten Maßnahmen würden nicht einmal 0,1 % des geschützten Gebietes berührt.

NABU ist nicht klagebefugt

Im Ergebnis sei der Kreis Gütersloh deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben nicht zu erwarten seien. Darüber hinaus sei die Klage auch unzulässig, weil der NABU nicht klagebefugt sei. Die Voraussetzungen für eine Verbandsklage hätten nicht vorgelegen. (Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 26.10.2011 - 11 K 606/10 -, nicht rechtskräftig.)

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