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Ehrliche Finder haben Anspruch auf Finderlohn

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Jemand hat seinen Geldbeutel auf einem Tisch vergessen. - © Pixabay
Jemand hat seinen Geldbeutel auf einem Tisch vergessen. (© Pixabay)

Kreis Lippe. Wer's findet, darf's behalten: Diese Floskel mag vielleicht noch als ungeschriebenes Gesetz unter Kindern auf dem Spielplatz gelten. Wenn es um Fundsachen geht, hat der Gesetzgeber aber klare Regeln geschaffen - und dabei auch an ehrliche Finder gedacht: Die haben sogar einen Anspruch auf Finderlohn. Wann das der Fall ist, erklären die ARAG-Rechtsexperten.

Es kann schnell passieren. Beim Aussteigen aus dem Bus bleibt das Smartphone liegen, unbemerkt fällt etwas aus der Tasche oder nach dem Bezahlen wird vergessen, den Geldbeutel wieder einzustecken. Wer Fundsachen findet, darf diese aber nicht behalten. Aus rechtlicher Sicht sind die Dinge in diesem Moment zwar besitz-, aber nicht herrenlos. Der Eigentümer will sein Eigentum nicht daran aufgeben.Auch wenn jemand Schmuck, Handy oder Geld veriert, bleibt er dessen Eigentümer. Wer Fundachen einfach einsteckt, macht sich sogar wegen Unterschlagung strafbar.

Was muss ich mit Fundsachen machen?

Wer fremdes Eigentum findet und darin die Kontaktdaten des Eigentümers findet, etwa ein Portemmonaie oder eine Handtasche, muss sich mit dem Eigentümer in Verbindung setzen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch steht dazu in Paragraph 965, dass „dem Eigentümer unverzüglich Anzeige zu machen" ist.

Wer Schmuck, Geld oder Ähnliches findet, hat in der Regel keinen Hinweis auf den Eigentümer. Dann muss der Fund laut Gesetz bei der zuständigen Behörde abgeben werden. Davon ausgenommen sind nur Sachen mit einem Wert von weniger als zehn Euro. Zuständige Behörde ist in der Regel das Fundbüro, das je nach Gemeinde beim Ordnungs- oder Bürgeramt angesiedelt sein kann.

Wann bekomme ich Finderlohn?

Wer seiner Anzeigepflicht nachkommt, hat auch Anspruch auf Finderlohn (§ 971 BGB). Dessen Höhe bestimmt sich nach dem Wert der Fundsache: Für einen Fund mit einem Wert von bis zu 500 Euro gibt es fünf Prozent des Wertes (also höchstens 25 Euro), für das, was über den Wert von 500 Euro hinausgeht, drei Prozent. Wer eine Sache im Wert von 800 Euro findet, kann also 34 Euro als Finderlohn beanspruchen.

Handelt es sich bei der Fundsache um ein Tier, bekommen Sie generell nur drei Prozent des Wertes. Und wenn die Fundsache nur einen ideellen Wert für den Eigentümer hat, wird der Finderlohn nach billigem Ermessen festgelegt. Eine Ausnahme gilt für Fundsachen, die in Behördenräumen oder öffentlichen Verkehrsmitteln gefunden werden: Hier gibt es Finderlohn nur für Sachen, die mehr als 50 Euro wert sind – und das auch nur in Höhe von 50 Prozent des regulären Anspruchs.

Was passiert mit Fundsachen, die nicht abgeholt werden?

Wenn sich der Eigentümer nicht beim Fundbüro meldet oder er nicht ermittelt werden kann, darf sich der ehrliche Finder freuen: Das Gesetz legt insoweit eine Frist von sechs Monaten ab der Anzeige beim Fundbüro fest. Sind die um, erwirbt der glückliche Finder das Eigentum an der Sache.

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