Minden/Kreis Höxter (epd). Eine Reha-Klinik im Kreis Höxter hat sich vor Gericht erfolgreich gegen einen verhängten unbefristeten Aufnahmestopp nach einem bestätigten Corona-Fall gewehrt. Zulässig sei nur die Anordnung notwendiger Schutzmaßnahmen, die zur Verhinderung der weiteren Verbreitung der Krankheit geboten seien, heißt es in einem am Mittwoch veröffenlichten Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Minden (AZ: 7 L 299/20). Das sei in diesem Fall nicht ordnungsmäß geschehen.
Die Reha-Klinik wurde den Angaben nach am 3. April auf Grundlage des Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetzes als Einrichtung zur Unterstützung der Akutkliniken in der Region bestimmt. Bis 30. September gilt sie als zugelassenes Krankenhaus. Am 8. April wurde bekannt, dass sich eine bereits im Februar stationär aufgenommene Patientin mit dem Corona-Virus infiziert hatte.
Eilantrag wird stattgegeben
Einen Tag später verboten die Behörden der Reha-Klink, bis auf weiteres neue Patienten aufzunehmen. Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden gab dem dagegen erhobenen Eilantrag nun statt und ordnete eine aufschiebende Wirkung der gleichzeitig eingereichten Klage an.
Bei der Anordnung eines Aufnahmestopps für Krankenhäuser handele es sich zwar grundsätzlich um eine taugliche Maßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetz, wenn in der betroffenen Einrichtung bereits Patienten an Covid-19 erkrankt seien, erklärten die Richter. Dazu bedürfe es jedoch einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung, die die zuständige Behörde in dem Fall nicht ausreichend vorgenommen habe. So habe sie lediglich festgestellt, dass sich eine Patientin infiziert habe und man davon ausgehen müsse, dass sie sich aufgrund ihres Aufenthalts in der Klinik angesteckt habe.
Andere Möglichkeiten als die angeordnete Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung des Virus seien zudem nicht erwogen worden, heißt es in dem Eilbeschluss weiter. Dies sei aber vor dem Hintergrund geboten gewesen, dass die Reha-Einrichtung derzeit die Versorgung von stationär behandlungsbedürftigen Patienten mit sicherstellen soll. Der behördlich angeordnete Aufnahmestopp erweise sich nach diesen Maßstäben als offensichtlich rechtswidrig. Auch das Robert-Koch-Institut sehe einen Aufnahmestopp nicht als grundsätzlich erforderliche Reaktion bei Covid-19-Ausbrüchen in einer Gesundheitseinrichtung vor.