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Lokführer-Streik beendet - Züge fahren wieder

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Viele Züge sind wegen des GDL-Warnstreiks ausgefallen. - © Moritz Frankenberg
Viele Züge sind wegen des GDL-Warnstreiks ausgefallen. (© Moritz Frankenberg)

Nach dem Warnstreik der Lokführergewerkschaft GDL fahren die Züge nach Angaben der Deutschen Bahn wieder. „Die Züge im Fern- und Regionalverkehr fahren seit Betriebsbeginn am frühen Morgen wieder nahezu überall nach dem regulären Fahrplan“, teilte das Unternehmen mit.

Durch den 20 Stunden dauernden Warnstreik waren am Donnerstag auch in Nordrhein-Westfalen viele Züge ausgefallen. Die Bahn stellte einen Notfallfahrplan auf. In Ostwestfalen-Lippe fuhren im Tagesverlauf trotz des Streiks zumindest viele Regionalbahnen noch. Im Fernverkehr fielen die meisten Züge aus. Bundesweit und in NRW waren laut Bahn nur etwa 20 bis 30 Prozent der Züge im Einsatz.

Die Bahn bezeichnete den Warnstreik als „völlig unnötig“ und als eine Zumutung für Bahnreisende. Die GDL hatte zu dem Warnstreik aufgerufen, um ihrer Forderung nach höheren Löhnen und kürzeren Arbeitszeiten Nachdruck zu verleihen.

Die Lage an den Bahnhöfen sei sehr ruhig gewesen, sagte eine Bahnsprecherin. Viele Fahrgäste hätten ihre Reisen auf einen anderen Tag gelegt.

Kaum Auswirkungen auf den Straßenverkehr

Auf den Straßenverkehr hatte der Warnstreik am Vormittag zunächst keine allzu großen Auswirkungen. Auf den Autobahnen staute sich der morgendliche Berufsverkehr auf bis zu 280 Kilometern, wie der ADAC Nordrhein mitteilte. Ein „komplettes Stauchaos“ sei damit ausgeblieben. Berufspendler hätten zunehmend die Möglichkeit, im Home-Office zu arbeiten. Am späten Nachmittag wuchs die Staulänge dann wieder an. Gegen 16.05 Uhr registrierte der WDR rund 250 Kilometer.

Welche Rechte haben Betroffene im Streikfall?

Zug fährt nicht:

Fährt der Zug nicht oder wird absehbar mindestens 60 Minuten verspätet am Ziel sein, kann man den Ticketpreis zurückverlangen. Man hat aber auch die Möglichkeit, die Reise zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen, wobei man stets auch eine andere, vergleichbare Verbindung zum Zielort wählen kann.

Das hält auch die DB auf Ihrer Infoseite zu den Sonderkulanz-Regelungen fest. Generell sollten betroffene Reisende sich die aktuellen Infos des Unternehmens in solchen Fällen durchlesen. Wer etwa am Mittwochabend reisen wollte, hatte diesmal zum Beispiel die Möglichkeit, die Reise vorzuverlegen – und mit einem früheren Zug zu fahren. Das ist tatsächlich Kulanz der Bahn und in den gesetzlichen Fahrgastrechten so nicht festgehalten.

Das gilt auch für das Angebot der DB, dass Tickets für Mittwoch und Donnerstag zu einem späteren Zeitpunkt genutzt werden können – und zwar unabhängig davon, ob die konkrete, eigene Verbindung am Ende tatsächlich durch den Warnstreik betroffen ist oder nicht.

Zug fährt nicht mehr weiter:

Wer unterwegs strandet, hat Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit bei Verspätungen von mehr als einer Stunde oder Zugausfällen.

Ist klar, dass es an einem Tag nicht mehr weitergeht, muss das Bahnunternehmen für eine Unterbringung in einem Hotel oder in einer „anderweitigen Unterkunft“ (laut EU-Regeln) sorgen und den Transfer dorthin organisieren.

Wer auf eigene Faust ein Hotelzimmer bucht, sollte sich vorher von der Bahn bestätigen lassen, dass keine Weiterfahrt möglich ist und sie nicht mit einer Unterkunft helfen kann.

Eine gute Übersicht über Bahngastrechte, beispielsweise auch zur selbst organisierten Weiterreise in bestimmten Fällen und zu Rechten im Regionalverkehr, bietet die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr ( söp ) auf ihrer Website soep-online.de an.

Entschädigung bei Verspätung:

Die gibt es auch bei Warnstreiks. Kommt der Zug mehr als eine Stunde zu spät am Ziel an, kann man 25 Prozent des Fahrpreises verlangen, bei mehr als zwei Stunden sind es 50 Prozent.

Wichtig: Droht man durch einen Zugausfall einen gebuchten Flug zu verpassen, haftet die Bahn nicht für mögliche Kosten.

Eine Hintertür bietet sich nach Angaben der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg für Reisende, die sogenannte „ Rail &Fly“-Tickets über die Airline gebucht haben. Dann sei die Fahrt zum Airport Teil der Flugbuchung und die Airline müsse für Ersatzbeförderung sorgen.

Neuerung bei den Fahrgastrechten:

Seit Juni 2023 gilt eine Neufassung der EU-Verordnung „über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr“. Demnach müssen Bahnunternehmen in der EU bei Zugausfällen und -verspätungen keine Entschädigungen mehr zahlen, wenn außergewöhnliche Umstände der Grund sind. Der europäische Gesetzgeber hat aber klar festgelegt, dass Streiks nicht als außergewöhnliche Umstände gelten. (dpa/ anwi / goe )

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