Paderborn. Im Fall um den Oberarzt, der seinen damals 16-jährigen Sohn in einen OP-Saal des Paderborner Brüderkrankenhauses mitgenommen hat, werden immer mehr Details bekannt. So hat der mittlerweile 48-jährige Arzt bei der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Paderborn im August 2024 Beispiele zu seiner Entlastung genannt. Die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Paderborn hat es trotzdem als erwiesen angesehen, dass der Chirurg im Januar 2024 „eine Reihe von Pflichtverletzungen begangen“ hat und „den Aufgaben eines leitenden Oberarztes nicht gewachsen“ sei. Das geht aus dem in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE der Justizbehörde NRW veröffentlichten Protokoll zum Urteil vom 20. August 2024 hervor. Gegen seine Kündigung zum 30. September 2024 hat der Oberarzt geklagt. Im März 2025 hat es im Revisionsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hamm einen Vergleich gegeben. Wie berichtet, ist eine 76-jährige Patientin operiert worden. Dem Protokoll zum Urteil zufolge sei die Frau in Vollnarkose gewesen. Laut dem „Tatbestand“ habe sich der Oberarzt dann entschieden, die Haken zum Offenhalten des Operationsbereichs seinem Sohn zu geben – „weil der dafür eigentlich zuständige zweite Assistent nicht rechtzeitig im Operationssaal erschienen war“. Fall landet vor Gericht: Paderborner Oberarzt lässt Teenager-Sohn in Klinik mitoperieren Oberarzt verlässt OP-Saal und lässt 16-jährigen Sohn dort Nicht ganz klar scheint dagegen zu seien, welche Umstände dazu geführt haben, dass auch der Sohn einen Teil der oberen Hautschichten durch sogenanntes „Tackern“ verschlossen hat. Eigentlich ist damit ein Facharzt betraut gewesen. Zunächst habe der Sohn die Aufforderung des Vaters zum Tackern abgelehnt. Zwei oder drei Tackervorgänge soll der 16-jährige Gymnasiast dann doch durchgeführt haben. Weil sein Vater vorher aber den OP verlassen habe, sei dieser davon ausgegangen, dass sein Sohn nicht tackern würde. Aber nicht nur das: Zu seiner Verteidigung hat der Paderborner Oberarzt angeführt, er habe seinen Chefarzt sowie einen weiteren Oberarzt zwei Tage vor der OP darüber informiert, den Sohn mitzubringen. Einwände habe es nicht gegeben. Am Tag der OP habe der Oberarzt seinen Sohn vor einer Teambesprechung gegen 7.30 Uhr den beiden Ärzten vorgestellt. Überhaupt entspreche es, so hat es der Oberarzt vor dem Arbeitsgericht Paderborn ausgeführt, „der üblichen Praxis bei der Beklagten“ – also dem Brüderkrankenhaus beziehungsweise dem Betreiber BBT –, dass nicht ausgebildete Personen oder Besucher bei Operationen in der Vergangenheit dabei gewesen sind. Dazu hat der Oberarzt beispielsweise einen Schülerpraktikanten genannt sowie einen Absolventen eines freiwilligen sozialen Jahres oder Medizinproduktvertreter, aber auch Medizinstudenten oder Bewerber für Assistenzarztstellen. Paderborner Krankenhaus: Anonyme Anzeige bringt Fall ins Rollen Auch in diesen Fällen seien Patientendaten einsehbar gewesen. Einverständniserklärungen der jeweiligen Patienten hätten nicht vorgelegen, so die Argumentation des Oberarztes. Deshalb hätte seiner Meinung nach eine Abmahnung gegen ihn gereicht. Darüber hinaus sei er „Opfer eines Systemfehlers geworden“: Ein hoher Vertreter der Klinik habe dem Oberarzt mitgeteilt, dass der Krankenhausbetreiber „wegen einer anonymen Anzeige zu der Kündigung“ gezwungen sei. Auch, „um eine negative mediale Propaganda zu vermeiden“. Mit Blick auf die einzelnen Behauptungen des Oberarztes hat die NW die Unternehmenskommunikation der BBT-Gruppe, Region Paderborn/Marsberg, um eine Stellungnahme gebeten, mit Hinweis auf die Akte des Arbeitsgerichtes Paderborn. In einem allgemeinen Statement teilt der Krankenhausbetreiber mit, dass „beide Parteien ihre Sichtweise“ vor dem Arbeitsgericht vorgetragen hätten. „Die Argumente des Brüderkrankenhauses St. Josef Paderborn und die personellen Konsequenzen sind dabei durch das Urteil des Gerichtes bestätigt worden“, so die BBT-Gruppe. Die Sicherheit der anvertrauten Patienten habe allerhöchste Priorität. Als der Vorfall bekannt geworden sei, „haben Direktorium und Geschäftsführung unmittelbar reagiert und nach sorgfältiger Abwägung gemeinsam die weiteren Schritte beschlossen“. Die Mitarbeitenden seien nach dem Vorfall noch einmal für das Thema sensibilisiert worden. „Zudem regelt eine schriftliche Dienstanweisung eindeutig, welche Personen sich im OP-Bereich aufhalten dürfen, welche Formalia es zu beachten gilt und welche Tätigkeiten für welchen Personenkreis zulässig sind. Durch die klaren Regelungen beugen wir somit (auch unbeabsichtigtem) Fehlverhalten vor“, so die BBT-Gruppe. Paderborner Krankenhaus spricht von „schwerwiegender Pflichtverletzung“ Noch vor dem Arbeitsgericht hat der Krankenhausbetreiber argumentiert, dass eine „schwerwiegende Pflichtverletzung“ vorliege, die eine außerordentliche Kündigung des Oberarztes rechtfertige. Es gebe Vorgaben zur Hygiene, und jede weitere Person im OP-Saal stelle ein zusätzliches Risiko mit Blick auf die Keimfreiheit dar. Außerdem gehe es um die Persönlichkeitsrechte der Patientin sowie um eine Verletzung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht. Darüber hinaus sei das Halten der Haken eine Tätigkeit, die dem zweiten Assistenten – somit einer medizinischen Fachperson – vorbehalten ist. Aus diesen Gründen habe es laut dem Krankenhausbetreiber keiner Abmahnung bedurft. Für das Gericht sind folgende Aspekte ebenfalls zur Abweisung der Klage des Oberarztes entscheidend gewesen: Dieser habe seine Aufklärungspflicht gegenüber der Patientin verletzt, nicht ihr Einverständnis eingeholt, dass sein Sohn bei der OP dabei sein wird. Aber auch „die Würde der Patientin“, ihre Persönlichkeitsrechte und die Intimsphäre der teilweise entkleideten Frau seien missachtet worden. Außerdem habe es durch die Anwesenheit des Sohnes die „latente Gefahr“ gegeben, dass es zu Störungen des OP-Ablaufes kommt. NRW-Landesbeauftragte: Patientenschutz hat „sehr hohen Stellenwert“ Mit Blick auf die Sicherheit von Patienten äußert sich auf NW-Nachfrage auch Claudia Middendorf zum Thema. Sie ist die Beauftragte der Landesregierung NRW für Menschen mit Behinderung sowie für Patientinnen und Patienten. Demnach genieße „der Schutz von Patientinnen und Patienten in Deutschland – und insbesondere in Nordrhein-Westfalen – einen sehr hohen Stellenwert“. Middendorf: „Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit sowie die Wahrung der Menschenwürde bilden die Grundlage ärztlichen Handelns. Datenschutz, Transparenz und die Einhaltung professioneller Standards sind unerlässliche Säulen des Vertrauensverhältnisses zwischen Patientinnen und Patienten sowie dem medizinischen Personal.“ Für die Vorsitzende des Aktionsbündnisses Patientensicherheit mit Sitz in Berlin, Ruth Hecker, müsse die Sicherheit von Patientinnen und Patienten „für medizinisches und pflegendes Personal oberste Priorität haben“. Entsprechend sei das Verhalten des gekündigten Oberarztes, „sollte sich der Fall tatsächlich so zugetragen haben, auch in unseren Augen in keiner Weise akzeptabel“.