Paderborn. In der Auseinandersetzung mit einem mittlerweile entlassenen Oberarzt nimmt das Paderborner Brüderkrankenhaus nun konkret Stellung zu Vorwürfen seitens des Chirurgen. Der Mann hatte im Januar 2024 seinen 16-jährigen Sohn mit zu einer OP genommen. Im August 2024 hatte er im Zuge einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Paderborn seine Sicht dargestellt. Das geht aus dem veröffentlichten Protokoll zum Urteil vom 20. August 2024 hervor. Der Oberarzt hatte zu seiner Verteidigung beispielsweise gesagt, dass er auch den Chefarzt über das Mitbringen seines Sohnes informiert hatte. Zudem hatte der Oberarzt ausgeführt, es entspreche „der üblichen Praxis“ im Brüderkrankenhaus, dass nicht ausgebildete Personen oder Besucher bei Operationen dabei sind. Diesem Eindruck widerspricht die BBT-Gruppe nun „ausdrücklich“ und weist „strikt die Behauptung zurück, der Chefarzt habe von den Plänen des Oberarztes gewusst, seinen Sohn mit zu der OP zu nehmen“. Hierbei handele es sich aus Sicht des Krankenhausbetreibers „um Schutzbehauptungen des Arztes“. Und generell zur Klage des Oberarztes: „Das Gericht ist der Argumentation des Arztes daher auch nicht gefolgt und hat die durch uns ausgesprochene Kündigung für rechtens erklärt.“ Betreiber von Paderborner Krankenhaus: Chefarzt war nicht informiert Ebenfalls „unwahr“ sei, dass kein weiterer Assistent bei der OP verfügbar gewesen sei. Laut dem Protokoll hatte der Oberarzt dies als einen Grund dafür angeführt, stattdessen seinem Sohn die Haken zum Offenhalten des Operationsbereichs zu geben. Dazu teilt die BBT-Gruppe mit: „Da es sich nicht um einen Notfall, sondern um eine geplante OP handelte, hätte der Arzt den Eingriff bei mangelndem Personal verschieben müssen.“ Gleichwohl sei das Patientenwohl bei dieser OP „zu keinem Zeitpunkt gefährdet“ gewesen. Es sei zudem „eindeutig geregelt“, welche Personen im OP-Bereich zu welcher Tätigkeit befugt sind. Alle Personen, die sich zu Ausbildungszwecken, auch für ein Praktikum, im OP aufhalten, würden „vorab offiziell von der Personalabteilung als berechtigt erfasst“.