Kreis Lippe. Ein großer Anteil der Online-Einkäufe wird inzwischen über Bezahldienste wie PayPal, Klarna und Amazon Pay abgewickelt. Sie versprechen sorgenfreies Einkaufen durch verbraucherfreundlichen Käuferschutz.
In der Beratungsstelle Detmold sind Beschwerden über die Rückabwicklung von Zahlungen allerdings an der Tagesordnung. „Verbraucher sollten sich durch den Käuferschutz nicht in falscher Sicherheit wiegen. In der Praxis lehnen Zahlungsdienstleister immer wieder berechtigte Forderungen ab. Die Betroffenen kommen dann in unsere Beratung, weil sie weder vom Händler noch vom Zahlungsdienstleister ihr Geld zurückbekommen“, sagt Brigitte Dörhöfer, Leiterin der Beratungsstelle Detmold.
Nicht immer greift der Käuferschutz
Zahlungsdienstleister bewerben ihren Käuferschutz oft mit vollmundigen Versprechen, doch im Kleingedruckten sind nach Angaben der Verbraucherzentrale viele Ausnahmen aufgeführt, bei denen der Käuferschutz gar nicht greift. Das sei vielen Verbrauchern jedoch nicht bewusst und werde ihnen erst klar, wenn ein Zahlungsdienstleister die Rückerstattung ablehne.
„PayPal, Klarna und Amazon Pay schließen beispielsweise digitale Produkte wie Apps, Musikdownloads oder E-Books vom Käuferschutz aus, ebenso wie Gutscheine oder Dienstleistungen. Ob ein Anspruch auf Käuferschutz besteht, entscheiden sie nach eigenem Ermessen und nicht immer zugunsten der Verbraucher. Neben der Einhaltung bestimmter Fristen verlangen sie oft viele Nachweise, die die Erstattung für Verbraucher erschweren“, weiß Brigitte Dörhöfer.
Käuferschutzprogramme sind freiwillige Leistungen der Zahlungsdienstleister, deren Bedingungen sie selber festlegen. Oft kann es nach Erfahrung der Verbraucherzentrale für Verbraucher einfacher sein, ihre gesetzlichen Ansprüche direkt beim Händler geltend zu machen. Denn der gesetzliche Schutz sei sehr umfassend. Reagiere der Händler allerdings nicht auf einen Widerruf oder eine Reklamation, könnten Betroffene sich an den Zahlungsdienstleister wenden. Dafür sollten sie im Idealfall den Bestellvorgang gut dokumentiert haben.
Wichtig zu wissen: Auch wenn der Käuferschutz eingesprungen ist, können sich Verbraucher nicht in Sicherheit wiegen. Der Verkäufer kann trotzdem sein Geld verlangen. Grund dafür ist, dass der Kaufvertrag Vorrang hat vor den Regeln des Käuferschutzes des Zahlungsdienstleisters. Kommt es zum Streit, entscheiden in letzter Instanz nicht PayPal und Co. wer Recht hat, sondern Gerichte.
Keine Rückerstattung bei Versandproblemen
Wenn die Ware nicht ankommt, weil sie auf dem Postweg verloren gegangen ist oder im Transportfahrzeug zerstört wurde, kommen Betroffene mit dem Käuferschutz nicht weiter: „Zahlungsdienstleistern reicht der Versandbeleg des Händlers in der Regel aus, um eine Forderung abzulehnen. Anders sieht es das Gesetz. Das Transport- und Verlustrisiko der Ware trägt der Unternehmer. Vor Gericht müsste der Verkäufer also nachweisen, dass die Ware auch tatsächlich angekommen ist“, schildert Brigitte Dörhöfer.
Wenn Verbraucher auf einen Fakeshop hereingefallen sind und gar keine Ware erhalten haben, können sie über den Käuferschutz oft erfolgreich ihr Geld zurückverlangen. „Hier bietet der Käuferschutz einen echten Mehrwert, weil die Forderungen gegenüber einem unseriösen Händler ins Leere laufen würden. Wenn aber beispielsweise beim Bezahlen mit PayPal die kostenfreie Option „Geld an Freunde und Familie senden“ genutzt wurde, springt der Käuferschutz nicht ein“, warnt die Verbraucherzentrale.
Weiterführende Infos und Links:
Weitere Informationen zu Online-Bezahldiensten und den Käuferschutz gibt es unter: https://t1p.de/wnqrr. Bei Problemen mit Anbietern hilft die Beratungsstelle Detmold per Mail, telefonisch oder nach vorheriger Terminvereinbarung. Die Kontaktdaten finden sich unter: www.verbraucherzentrale.nrw/detmold