Kreis Lippe. Es ist das zweite Mal, dass sich Maria Krause (Name geändert) im Landgericht einfindet, um für ihr Recht einzustehen. Oder besser: das Recht ihrer Mutter. Denn die hat Maria Krause jahrelang zu Hause gepflegt, bevor es nicht anders ging und die heute 90-Jährige in ein Seniorenheim zog. Pflegeplätze sind teuer, viele Senioren können die Kosten aus eigener Tasche dafür nicht stemmen und sind auf finanzielle Hilfe vom Amt angewiesen - so auch in diesem Fall. Doch der Kreis Lippe fordert dieses Geld von Maria Krause ein und verklagt sie auf rund 30.000 Euro. Das Gericht weist die Klage ab. Im Fokus stehen die Fragen, ob Kinder ihre Eltern unentgeltlich pflegen müssen und die Löschung eines Wohnrechts als Gegenleistung für Pflege eingesetzt werden kann. Wie es dazu kam: In den 1980er-Jahren hatte Maria Krauses Mutter ihrer Tochter das Wohnhaus überschrieben. Dort lebten Tochter und Mutter in zwei getrennten Wohnungen, die Mutter mit eingetragenem Wohnrecht. Nach einigen Schlaganfällen, die die Seniorin körperlich, nicht aber geistig, stark einschränkten, war sie auf die Pflege der Tochter angewiesen. Deshalb schlossen die beiden im Februar 2013 einen Vertrag darüber, dass Maria Krause für die Pflege eine Vergütung erhalten solle. Da die Mutter aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügte, sollte die Löschung des Wohnrechts als Vergütung herhalten. Kreis reicht Klage gegen Tochter ein Gut ein Jahr später erhielt die Tochter eine Vorsorgevollmacht von ihrer Mutter, zudem gibt es eine Patientenverfügung. Ergänzend hielten beide im September 2015 unter anderem fest, welche Leistungen Maria Krause seit 2013 für ihre Mutter übernommen hatte und weiter übernimmt. Für diese wurden zehn Euro pro Stunde als Vergütung angesetzt und im September 2015 das Wohnrecht schließlich im Gegenzug gelöscht. Dazu wurde ausdrücklich vermerkt: „Damit ist keine Schenkung verbunden, sondern ein anteiliger Ausgleich für die Vergütung des Bevollmächtigten.“ Weitere Pflegeleistungen der Tochter ab Oktober 2015 würden - abzüglich des Pflegegeldes - gestundet und mit einer eventuellen Erbmasse verrechnet. Allerdings wurde diese Vereinbarung elf Tage nach der Löschung des Wohnrechts unterzeichnet. Mitte 2021 zog die Mutter nach weiteren Schlaganfällen schließlich in ein Pflegeheim. Der Kreis zahlte Pflegewohngeld - und verlangte es aufgrund des gelöschten Wohnrechts von der Tochter zurück. Es sei nämlich doch eine Schenkung gewesen, so das Argument. Ende 2024 reichte der Kreis schließlich Klage ein. Lesen Sie auch: Lipperin pflegt ihre Mutter - und wird verklagt „Bei der Antragstellung im Rahmen der Hilfe zur Pflege kommt es regelmäßig vor, dass ältere Menschen Häuser übertragen beziehungsweise Geld- oder andere Geschenke an Angehörige gemacht haben“, erklärt der Kreis Lippe auf LZ-Nachfrage. Ist das nicht länger als zehn Jahre her, müsse der Sozialhilfeträger prüfen, ob eine Schenkung vorliegt und ein Rückforderungsanspruch bestehe. „Auch die Löschung eines Wohnrechts kann eine Schenkung darstellen, da der Wohnrechtsinhaber auf geldwerte Ansprüche zugunsten des Hauseigentümers verzichtet.“ In diesem Fall hat der Kreis die Löschung des Wohnrechts als Schenkung angesehen und den Rückforderungsanspruch gerichtlich geltend gemacht. „Mir fehlen die Worte“ Das Gericht hat die Klage des Kreises allerdings abgewiesen. „Nach Ansicht der Richter hätte der Kreis Lippe konkret belegen müssen, dass keine Pflegeleistungen der Tochter für die Mutter übernommen worden sind. Die Richter sahen die Löschung des Wohnrechts als Gegenleistung für die Pflege an, die die Tochter geleistet hat“, erklärt der Kreis weiter. Es liegt aus Sicht des Gerichtes also keine Schenkung vor, ein Rückforderungsanspruch ebenso nicht. Maria Krause ist „unendlich froh“, dass die Klage vom Detmolder Landgericht abgewiesen wurde. „Ich hätte ansonsten wirklich sehr an unserer Gesetzgebung gezweifelt.“ Der Anwalt des Kreises hatte im September 2024 ein Schreiben verfasst, in dem von „behaupteten Pflegeleistungen“ sowie „mündlich oder schriftlich behaupteten Vereinbarungen über getätigte oder noch zu tätigenden Pflegeleistungen“ zu einem „behaupteten Wert“ die Rede ist. Die Pflegeleistung gegenüber ihrer Mutter so in Zweifel zu ziehen sei „unglaublich“, sagt sie. „Mir fehlen bis heute tatsächlich die Worte dafür.“ Ferner hieß es in dem Schreiben des Anwalts des Kreises: „Zum einen gibt es die auch von Ihrer Partei nicht hinweg zu deutende Verpflichtung gegenüber einem Elternteil, und zwar unentgeltlich.“ Was nicht stimmt, wie auch der Kreis einräumt: Kinder müssen „ihre Eltern natürlich grundsätzlich nicht pflegen“. Auch dürften die Pflegebedürftigen ihre Angehörigen sowohl mit dem Pflegegeld der Pflegekassen, als auch mit ihrem privaten Einkommen und Vermögen entlohnen. „Es ist aber eher unüblich, dass zwischen pflegebedürftigen Eltern und ihren Kindern ein Vertrag geschlossen wird, in dem ein fest definierter Stundenlohn dafür vereinbart wird, dass Kinder ihre Eltern zum Einkaufen oder zum Arzt fahren.“ Berufung nicht ausgeschlossen Und noch etwas hatte Maria Krause sprachlos gemacht: In einem anderen Schriftstück hatte der Anwalt des Kreises geschrieben, die Mutter der Beklagten sei verstorben, obwohl sie zu dem Zeitpunkt nachweislich am Leben war. Das bedauerten der Kreis Lippe und der Anwalt sehr. „Dafür hatte sich der Anwalt direkt nach Bekanntwerden dieses Fehlers sowohl bei der Beklagten als auch bei Gericht schriftlich entschuldigt“, betont der Kreis abschließend. Ob der Kreis Lippe gegen die Klageabweisung nun „in Berufung gehen wird, steht noch nicht fest“. Das werde innerhalb der Rechtsmittelfrist entschieden.