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Der Zaun aus bürokratischer Sicht

Gemeinde hat Vorgaben für Grundstückseinfriedungen

Micaela Breder

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Ökologisch die beste Lösung: aus Grün bestehende Grundstückseinfriedungen. Bei seinen Spaziergängen kommen Reinhard Hense und „Loni“ an einigen vorbei. - © Breder
Ökologisch die beste Lösung: aus Grün bestehende Grundstückseinfriedungen. Bei seinen Spaziergängen kommen Reinhard Hense und „Loni“ an einigen vorbei. (© Breder)

Leopoldshöhe. Im Frühjahr werden in vielen Gärten neue Ideen umgesetzt – und dabei häufig auch Grundstückseinfriedungen erneuert oder erstmalig hergestellt. „Bevor die Leute in den Baumarkt oder in die Gärtnerei laufen, um Material zu kaufen, sollten sie in unsere Satzung gucken und sich informieren, was erlaubt ist und was nicht“, appelliert Fachbereichsleiter Hermann Oortman an die Bürger.

Nach langen Diskussionen hat die Politik einige Vorgaben für Einfriedungen festgelegt, die jetzt zu beachten sind. Bei der Materialauswahl können die Grundstückseigentümer frei entscheiden. So kann die Einfriedung laut Mitteilung der Verwaltung weiterhin zum Beispiel aus einer Mauer, einem Holz- oder Metallzaun oder aus Gabionen bestehen. An öffentlichen Verkehrsflächen sind sie aber nur bis zu einer Höhe von 80 Zentimetern zulässig.

Entscheiden sich Grundstückseigentümer für lebende Hecken oder sonstige Gehölzanpflanzungen, dürfen die Gewächse bis zu zwei Meter hoch wachsen. Handelt es sich um Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen ohne verkehrlichen Bezug, ist es erlaubt, die Mauern und Hecken bis an die Grenze zum Verkehrsraum anzulegen.

Anders sehen die Regelungen für Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen mit verkehrlichem Bezug aus – etwa an Grundstückszufahrten, Radwegquerungen, Kreuzungsbereichen, Fuß-, Rad- oder Straßenzufahrten. Hier können sie zwar auch bis an die Grenze zum Verkehrsraum gesetzt werden, dürfen aber nur bis zu 80 Zentimeter hoch sein. „Sind sie höher, unterliegen sie gewissen Beschränkungen“, sagt Oortman.

An beiden Seiten der Grundstückseinfahrt oder an sonstigen verkehrlichen Flächen ist bei Grüneinfriedungen ein Sichtfenster mit einem Abstand von drei Metern zur Straße freizuhalten. So soll sichergestellt werden, dass die Straße oder sonstige öffentliche Verkehrsflächen aus beiden Richtungen einzusehen sind. Gleiches gilt für Eckgrundstücke. Hier sind ebenfalls Sichtdreiecke von jeweils drei Metern an der öffentlichen Verkehrsfläche und an der seitlichen Grundstücksfläche freizuhalten.

Wer sich nicht an die Vorgaben hält, kann sich eine Abrissverfügung des Kreises einhandeln. „Wir haben konkrete Fälle, dass Einfriedungen wieder zurückgebaut werden müssen“, berichtet Oortman. Meistens seien Holzflechtzäune betroffen. Am ökologisch sinnvollsten seien nach Ansicht des Experten aus der Verwaltung Hecken oder Gehölzanpflanzungen.

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