Schlangen. Sieben Jahre lang hat die Gemeinde Schlangen daran gearbeitet, ihren Flächennutzungsplan zu ändern, um im Gemeindegebiet Konzentrationszonen für Windkraftanlagen auszuweisen. Doch die Bezirksregierung hat der vorgelegten Planung wegen „grundsätzlicher Mängel" die Zustimmung verweigert. Die Gemeinde muss wieder von vorne anfangen. In der Ratssitzung am vergangenen Donnerstag ging es um die Frage, ob die Gemeinde gegen die Entscheidung der Bezirksregierung klagen soll. Rechtsanwalt Thomas Tyczewski riet dringend davon ab – ein Prozess sei teuer und aussichtslos. Die Ratsmitglieder ließen sich von dieser Ansicht überzeugen. Die Gemeinde hatte den Fehler gemacht, nur 5,6 Prozent ihrer Fläche für Windenergie auszuweisen. Den Bürgern, die keine Windräder auf Egge und Bauernkamp sehen möchten, käme das entgegen – doch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG) verlangt, dass wenigstens zehn Prozent ausgewiesen werden müssen. Ein weiterer Fehler: Die Gemeinde hatte zunächst mit einem Abstand von 1000 Metern zur Bebauung geplant, dann aber mit 1500 Metern gerechnet, weil das so im Landesentwicklungsplan steht. Das ist aber laut OVG keine rechtlich bindende Vorschrift. Zudem hatte sie den Abstand auch zu Gebieten berechnet, die einmal Bauland werden könnten – was die Bezirksregierung auch nicht nachvollziehen konnte. Zu klein geplant Das bedeutet: Die Gemeinde hat aktuell kein Instrument, um die Errichtung von Windrädern zu steuern. Entsprechende Bauanträge würde der Kreis Lippe genehmigen, weil Windräder im Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch privilegiert sind. Bürgermeister Ulrich Knorr möchte verhindern, das es so weit kommt. Der Rat werde am kommenden Donnerstag einen neuen Aufstellungsbeschluss fassen und damit das Planverfahren erneut anstoßen. „Das gibt uns die Möglichkeit, Anträge auf Errichtung von Windrädern für ein, maximal zwei Jahre zurückzustellen." Prinzipiell hält Knorr es für möglich, dass man innerhalb von zwei Jahren einen genehmigungsfähigen Flächennutzungsplan hinbekommt. Wer Planverfahren kennt, weiß aber, dass das ein relativ knapp bemessener Zeitraum ist. Da Gesetzgebung und Rechtsprechung im Fluss sind, ist nicht auszuschließen, dass Nachbesserungen das laufende Verfahren ausbremsen – zum Vorteil der Antragsteller.