Ein wegen heimtückischen Mordes rechtskräftig verurteilter Mann aus Bielefeld ist nach einem Urteil erbunwürdig. Das hat Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit eine Entscheidung aus der Vorinstanz bestätigt. Der Mann hatte im September 2016 in Bielefeld maskiert mit einer Sturmhaube seine Frau mit einer Schrotflinte in ihrem Auto erschossen. Das Landgericht verurteilte ihn in einem Indizienprozess im Mai 2017 zu einer lebenslangen Haftstrafe. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil.
Laut Gesetz erbt der Mann gemeinsam mit seinen Kindern. Die aber fochten das Erbe vor dem Landgericht Bielefeld an. Diese Anfechtungsklage war erfolgreich und wurde vom OLG bestätigt. Erbunwürdig ist, wer den Erblasser oder die Erblasserin vorsätzlich und widerrechtlich tötet, heißt es in der Urteilsbegründung des OLG. Allerdings scheidet der Erbe nach so einer Tat nicht automatisch aus. Darauf weist das OLG hin. Wer von einer veränderten Erbfolge profitiert, müsse dies per Anfechtungsklage in einem Zivilverfahren feststellen lassen. Das Zivilgericht sei dabei nicht an das Strafurteil gebunden und müsse sich eigenständig von der widerrechtlichen Tötung überzeugen.
Vor dem OLG hatte der Familienvater den Lebensgefährten seiner getöteten Ehefrau als Täter benannt. Der habe ihm die Tat mit manipulierten DNA-Spuren an den Patronenhülsen, Sturmhaube und Waffen-Futteral in die Schuhe schieben wollen. Das OLG nahm ihm diese Version nicht ab und fragte, warum er diese Erklärung nicht bereits früher vorgetragen habe.
Das OLG-Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Beklagte kann Beschwerde gegen die nicht zugelassene Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.