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Urteil: Waffenschrank-Schlüssel extrem sicher aufbewahren

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Ein gepanzerter Waffenschrank mit Langwaffen. - © picture alliance /dpa/Symbolbild
Ein gepanzerter Waffenschrank mit Langwaffen. (© picture alliance /dpa/Symbolbild)

Schlüssel zu einem Waffenschrank müssen einem Urteil zufolge in einem Behältnis aufbewahrt werden, das den «gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht». Das entschied das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) am Mittwoch in Münster. Allerdings sei es rechtswidrig, eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, weil der Schlüssel unzureichend gesichert aufbewahrt worden sei. Das stellte das OVG im dem Einzelfall eines Jägers klar, der gegen diesen Schritt des Polizeipräsidiums Duisburg geklagt hatte.

In das Haus des Klägers war während seines Urlaubs eingebrochen worden und aus dem - unbeschädigt gebliebenen - Waffenschrank waren zwei Kurzwaffen und Munition gestohlen worden. Der Waffenschrank entsprach dem gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsstandard. Die Schlüssel zu diesem Schrank bewahrte der Kläger in einem etwa 40 Kilogramm schweren, dick- und doppelwandigen Stahltresor mit Zahlenschloss auf. Trotzdem genügte das nicht den Anforderungen, da diese nämlich dem gesetzlichen Sicherheitsstandard für die Aufbewahrung der Waffen und Munition entsprechen müsse.

Der Kläger sei aber trotzdem nicht «waffenrechtlich unzuverlässig». Ihm dürfe die waffenrechtliche Erlaubnis nicht entzogen werden. Zugleich machte das Gericht auf eine Lücke aufmerksam: Es fehlten konkretere gesetzliche Vorgaben, wie der Schlüssel zu einem solchen Behältnis denn ganz genau aufzubewahren sei.

Revision gegen das Urteil ließ das OVG nicht zu, dagegen könne Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden.

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