Lippische Landes-Zeitung: Nachrichten aus Lippe, OWL und der Welt

Mörderisches Begehren - 18-jähriges Zimmermädchen wird 1970 tot aufgefunden

Freya Köhring

  • 0
Symbolbild - © Symbolbild Pixabay
Symbolbild (© Symbolbild Pixabay)

Horn-Bad Meinberg. Er warf sie auf das Bett und riss ihre Kleidung in Fetzen. Sie wehrte sich und schrie. Er schlug und würgte sie, damit sie aufhörte. So ähnlich könnte es sich in der Nacht vom 3. auf den 4. März 1970 in einem noblen Horn-Bad Meinberger Hotel abgespielt haben. Am nächsten Tag wird das Zimmermädchen Magdalena Z. (alle Namen von der Redaktion geändert) vermisst. Ihr Zimmer ist verschlossen. Aus dem Inneren ist nichts zu hören, doch am Türrahmen klebt Blut. Schließlich entscheidet man sich, die Tür zu öffnen und findet Magdalena im Bett - tot.

Wie konnte es nur dazu kommen?

Magdalena Z. war gerade 18 Jahre alt. Sie kam wenige Monate zuvor aus Jugoslawien nach Deutschland und arbeitete erst drei Monate als Zimmermädchen in dem Hotel. Schon bald begann sich der 23-jährige Oskar V., ebenfalls erst seit kurzem in dem Hotel als Tellerwäscher
beschäftigt, sehr für die 18-Jährige zu interessieren. Doch das Interesse war nur einseitig, so beschrieben es Zeugen später. Dennoch gehen beide am 3. März miteinander aus. Sie tanzten sogar miteinander, heißt es.

„Man hat das gesehen, man weiß auch, dass der junge Mann dann zu knobeln begann. Das Mädchen, ‚kontaktfreudig‘ wie der Hauptkommissar auf bohrende Fragen zugab, saß mit einigen anderen Männern zusammen, tanzte mit einem von ihnen - verhältnismäßig intim. Dem ersten Begleiter gefiel das nicht. Auch das glaubt man beobachtet zu haben. Der Mann verließ das Lokal - ohne das Mädchen." (LZ vom 5.März 1970)

Zurück im Hotel

Die Zimmer der beiden Hotelangestellten liegen dicht beieinander. Gegen 2 Uhr in der Nacht wacht eine weitere Angestellte auf und berichtet später, dass sie verdächtige Geräusche, Poltern und erregtes Schimpfen aus Richtung der Zimmer der beiden gehört habe. Dann sei die Frau wieder eingeschlafen. Doch drei Stunden später wacht die Zeugin erneut auf, weil sie einen Schlüssel hört. Gegen 8.30 Uhr wird schließlich Magdalenas Leiche gefunden. Sie liegt nackt, nur eingehüllt in eine Decke, auf dem Bett. „Den Umständen nach zu urteilen dürfte feststehen, dass sich „sexuelle Dinge" abgespielt haben.", heißt es in der LZ vom 5. März.

So titelte die Lippische Landes-Zeitung in ihrer Ausgabe vom 5. März 1970. Die Nachricht hatte sich bereits wie ein Lauffeuer verbreitet, heißt es in dem Bericht. - © LZ-Archiv
So titelte die Lippische Landes-Zeitung in ihrer Ausgabe vom 5. März 1970. Die Nachricht hatte sich bereits wie ein Lauffeuer verbreitet, heißt es in dem Bericht. (© LZ-Archiv)

Von dem 23- jährigen Oskar V. fehlt jede Spur. Die Polizei fahndet nach ihm. Doch schon bald nach der Tat stellt sich V. der Bahnhofspolizei in Hagen Westfalen. Er kommt in Haft.

Der Gerichtsprozess

Im Oktober 1970 muss sich Oskar V. vor dem Detmolder Schwurgericht verantworten. Gezeichnet wird das Bild eines gescheiterten und einsamen Mannes.

„V. habe Mutterliebe gesucht - sie nicht gefunden. Auch die Umwelt hätte ihm keine Geborgenheit gegeben. Später sei hinzugekommen, dass er bei Frauen keinen Erfolg hatte. […] Das beherrschende Motiv sei nach Ansicht des Gerichts jedoch der Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen gewesen und gleichzeitig das Begehren, das
Mädchen zur Rechenschaft zu ziehen für das, was es ihm angetan hatte." (Gerichtsbericht vom 16. Oktober 1970).

Magdalena Z. soll V. gegenüber immer wieder verletzend geworden sein. Im März verlor V. schließlich die Kontrolle über sich. Er drang in ihr Zimmer ein, schlug, würgte und verging sich sexuell an Z. Ob er sie vor oder nach dem sexuellen Übergriff tötete, konnte damals nicht mehr festgestellt werden. Fest stand für das Gericht jedenfalls, dass er sie töten wollte. Sachverständige bestätigten während der Verhandlung ein "herabgesetztes Hemmungs- und Steuerungsvermögen" bei dem Angeklagten.

Das Urteil

Das Gericht verurteilte V. am Ende wegen "Mordes in Tateinheit mit versuchter Notzucht im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu acht Jahren Freiheitsstrafe" (LZ vom 16. Oktober 1970). Damit blieb das Gericht deutlich unter der Höchststrafe von 15 Jahren. Das Gericht veranlasste jedoch eine andere Lösung:

"Zum Schutze der Allgemeinheit und seiner selbst wird im Anschluss an die Haftverbüßung die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet." Wie lange? Der Vorsitzende ließ diese Frage offen. Die vom Psychiater gezeichnete Zukunftsprognose sei denkbar schlecht.

Copyright © Lippische Landes-Zeitung 2025
Inhalte von lz.de sind urheberrechtlich geschützt.
Weiterverwendung nur mit Genehmigung der Chefredaktion.

Kommunalwahl-Abo

Angebot zur Kommunalwahl

5 Wochen Lippische Landes-Zeitung lesen -
gedruckt UND digital!

Jetzt bestellen
Kommunalwahl-Abo