Kreis Lippe. Lippe kann sich auf weitere Lockerungen der Corona-Maßnahmen freuen: Der Inzidenzwert des Kreises liegt mit Samstag an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 50. Deshalb wird die Inzidenzstufe 2 der Coronaschutzverordnung des Landes NRW am Montag, 31. Mai, in Kraft treten.
Landrat Dr. Axel Lehmann erklärte dazu: "Die Inzidenz entwickelt sich in Lippe schon seit geraumer Zeit sehr erfreulich – nämlich nach unten. Das führt zu weiteren Lockerungen ab Montag. Ich würde mich sehr freuen, wenn uns allen zusammen gelingt, diesen Weg erfolgreich und verantwortungsvoll fortzusetzen und damit schrittweise zu einem Leben in Normalität zurückzukehren."
Die drei Gs
Wie der Kreis weiter mitteilt, gilt generell: Immunisierte Personen sind getesteten Personen gleichgestellt. Darunter fallen im Sinne der Verordnung vollständig geimpfte und genesene Menschen, die weder typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 noch eine akute Infektion aufweisen. Ist bei Zusammenkünften und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Hausstände festgesetzt, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Eine Ausnahme sind die in der Coronaschutzverordnung festgesetzten einrichtungsbezogenen Personengrenzen pro Quadratmeter oder Kapazitätsbegrenzungen.
Kontaktbeschränkungen
Im öffentlichen Raum ohne Personenbegrenzung dürfen sich Angehörige aus drei Haushalten ohne Test oder maximal zehn Personen mit Test aus beliebig vielen Haushalten treffen. Dies gilt nicht für Geimpfte und Genesene, diese Gruppen unterliegen keiner Begrenzung der Personen oder der Haushalte.
Außerschulische Bildung
Mit einem Test gilt Präsenzunterricht ohne Mindestabstände, aber mit festen Plätzen und Sitzplan. Musikunterricht mit Gesang und Blasinstrumenten ist für maximal 10 Personen mit Test in Innenräumen zugelassen.
Kinder-/Jugendarbeit
Laut Pressemitteilung des Kreises gelten die folgenden Beschränkungen: Bei Angeboten für den Innenbereich dürfen sich 20 junge Menschen treffen. Im Außenbereich sind bis zu 30 junge Menschen ohne Altersbegrenzung erlaubt. Junge Menschen können bei Gruppenangeboten in geschlossenen Räumen für bis zu 20 anwesende Personen auf das Tragen einer Maske verzichten.
Kultur
Erlaubt sind nun auch in Innenbreich Konzerte, Theater, Oper und Kinos mit bis zu 500 Personen. Hierzu muss der Veranstalter einen festen Sitzplan mit einer Sitzordnung nach Schachbrettmuster und eine besondere Rückverfolgbarkeit gewährleisten. Gäste müssen nach Angaben des Kreises getestet sein. Möglich ist nun auch wieder ein nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb mit bis zu 20 Personen im Innenbereich, auch mit Gesang und Blasinstrumenten. Voraussetzung ist ein Test. Der Betrieb von Kultureinrichtungen ist ohne Terminbuchung erlaubt.
Sport
Im Außenbereich darf Kontaktsport mit bis zu 25 negativ getesteten Personen und kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung betrieben werden. Bis zu 1.000 Zuschauer, aber maximal ein Drittel der regulären Zuschauerkapazität, ist erlaubt. Ein Test ist nicht notwendig, aber eine besondere Rückverfolgbarkeit wird verlangt.
Im Innenbereich (einschließlich Fitnessstudios) gilt für kontaktfreien Sport keine Personenbegrenzung, Kontaktsport ist mit bis zu 12 Personen erlaubt, hier jeweils mit Kontaktverfolgung und Test. Mit Test und Sitzordnung dürfen bis zu 500 Zuschauer anwesend sein.
Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, ist unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen und des Mindestabstands zulässig.
Freizeit
Alle Bäder, Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen ohne Begrenzung auf die Sportausübung sowie Indoorspielplätze dürfen mit Test und Personenbegrenzung öffnen. Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern für die Durchführung der Anfängerschwimmausbildung und von Kleinkinderschwimmkursen ist ebenso erlaubt wie der Betrieb von frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks
Zoologische Gärten und Tierparks sowie nicht frei zugängliche Botanische Gärten, Garten- und Landschaftsparks dürfen mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit öffnen.
Wasserskilifte, Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnliche Einrichtungen im Freien dürfen Besucherinnen und Besucher mit Test empfangen.
Einzelhandel (ohne Grundversorgung)
click & meet fällt weg, Kunden müssen keinen Test vorweisen, Reduzierung der Kundenbegrenzung auf eine Person pro 10 qm (bis 800 qm Verkaufsfläche).
Messen/Märkte
Jahr- und Spezialmärkte sind mit Personenbegrenzung, mit Test auch Kirmeselemente zulässig.
Tagungen und Kongresse
Im Außen- und Innenbereich mit bis zu 500 Teilnehmern mit Test und besonderer Rückverfolgbarkeit.
Private Veranstaltungen (mit Ausnahme von Partys und vergleichbaren Feiern)
Erlaubt sind bis zu 100 Gäste im Freien und bis zu 50 Gäste in Innenräumen, verlangt werden Tests und eine sichergestellte einfache Rückverfolgbarkeit.
Gastronomie
Außengastronomie ist ohne Test, aber mit einfacher Rückverfolgbarkeit erlaubt. Für die Innengastronomie wird ein Test, einfache Rückverfolgbarkeit und Platzpflicht verlangt. Kantinen dürfen öffnen, für Betriebsangehörige ohne Test.
Beherbergung/Tourismus
Erlaubt ist die Öffnung von Campingplätzen, auch Übernachtungsangebote in Zelten, zudem die volle gastronomische Versorgung für private Gäste in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben. Touristische Angebote wie Stadtführungen im Freien dürfen für maximal 20 Personen angeboten werden.
Körpernahe Dienstleistungen
Es gelten weiterhin die üblichen Regeln zu Kontaktbeschränkungen, Hygiene- und Infektionsschutz, Rückverfolgbarkeit und zum Tragen einer medizinischen Maske. Wenn die Kunden zulässigerweise keine Maske tragen, dürfen sie die Dienstleistung nur in Anspruch nehmen, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind (ein Test darf höchstens 48 Stunden alt sein).
Allgemein
Die allgemeinen Corona-Schutzmaßnahmen wie das Tragen einer Maske, Abstands- und Hygieneregeln gelten weiterhin, auch für Genesene und vollständig Geimpfte.
Alle Maßnahmen, die in Lippe gelten, können auch unter www.kreis-lippe.de/corona nachgelesen werden und im Detail in der Coronaschutzverordnung des Landes NRW unter https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw. In Lippe gilt weiterhin die Allgemeinverfügung zum Tragen von Masken an bestimmten öffentlichen Plätzen, ebenfalls einzusehen unter www.kreis-lippe.de/corona.
Ermittlung der Inzidenzstufen
Folgende Inzidenzstufen sieht die Coronaschutzverordnung vor:
- Inzidenzstufe 1 - bei einer 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35
- Inzidenzstufe 2 - bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 35, aber höchstens 50
- Inzidenzstufe 3 - bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 50
Die Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag.