Bielefeld. Wer sich in einer medizinischen Notlage befindet, der ruft den Krankenwagen. Was aber, wenn die Fahrt nicht ins Krankenhaus führt, sondern zu einem Hausarzt? Oder wenn der Rettungswagen gar leer zurückfährt, weil eine Behandlung vor Ort ausreichend war oder der Patient vorher gar verstirbt? Dann handelt es sich um eine sogenannte „Fehlfahrt“. Wer die Kosten dafür in Zukunft tragen soll, darüber streiten derzeit Krankenkassen und Kommunen in NRW. Ohne Einigung könnten in Zukunft Bürgerinnen und Bürger auf den Kosten sitzen bleiben. „Stand jetzt befürchten wir das Schlimmste“, sagt Thomas Eiskirch, der Vorsitzende des Städtetages NRW. „Wenn es nicht schnell doch noch eine Lösung für die Kosten der sogenannten Fehlfahrten gibt, bleibt den Städten eigentlich nur eine Möglichkeit: Sie müssten den Bürgerinnen und Bürgern, die in diesen Fällen den Rettungswagen gerufen haben, Gebührenrechnungen schicken.“ Pro Fahrt belaufen sich die Kosten in einem hohen dreistelligen Bereich oder können auch vierstellig sein. Hinzu können Pauschalen für gefahrene Kilometer kommen. Die geschätzten Kosten von mindestens einer Viertelmilliarde Euro pro Jahr seien von den Kommunen, die sich zum großen Teil in der Haushaltssicherung befinden, nicht zu stemmen. Er warnt vor „amerikanischen Verhältnissen“, wenn Bürger aus Angst vor den Kosten erst überlegen würden, ob sie den Rettungswagen rufen. Da Fehlfahrten sich kaum verhindern lassen, im Rettungswesen also systemimmanent sind, hat es in der Vergangenheit Vereinbarungen zwischen den Kommunen und den Kassen gegeben. Kosten, die den Städten und ihren Rettungsdiensten durch diese Fahrten entstehen, wurden von den Krankenkassen übernommen. Doch die Kassen wollen die Kosten in Zukunft nicht mehr übernehmen, Verhandlungen darüber führten bisher zu keinem Ergebnis. Krankenkassen nicht zur Kostenübernahme verpflichtet Denn für die Krankenkassen sei entscheidend, dass sie sich im Rahmen der bundesgesetzlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuches bewegen. „Demnach dürfen Krankenkassen die Kosten nur für solche Rettungsfahrten übernehmen, die im Zusammenhang mit einem Transport der Patientin oder des Patienten in ein Krankenhaus stehen“, teilt Christian Breidenbach, Sprecher des Verbands der Ersatzkassen, im Namen der AOK Nordwest, des BKK Landesverbands Nordwest, der IKK classic, der Knappschaft und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit. Demnach bestehe für die Fehlfahrten keine gesetzliche Finanzierungsverpflichtung der Krankenkassen, heißt es auf Anfrage dieser Redaktion. Die Verantwortung für die Finanzierung liege bei den Kommunen als Träger des Rettungsdienstes. Diese rechnen die Rettungsdienstgebühren in den meisten Fällen, wie zum Beispiel in der Stadt Bielefeld, auf Grundlage einer Satzung vom September 2020 ab, als die Anerkennung von Fehlfahrten von den Krankenkassen noch nicht problematisiert worden sei, teilt Daniel Steinmeier, Sprecher der Stadt Bielefeld mit. Auch in der Stadt Detmold im Kreis Lippe, die im Stadtgebiet eine Rettungswache betreibt, gibt es bisher eine rechtmäßig erlassene und mit den Krankenkassen abgestimmte Satzung zur Kostenübernahme, teilt die Stadt mit. Zu Fehlfahrten komme es laut Bürgermeister Frank Hiller aber schon allein wegen der gut ausgebildeten Notfall- und Rettungssanitäter, die Patienten oft auch direkt helfen können und so an anderer Stelle Kosten einsparen. Telemedizin macht Modernisierung nötig Detmolds Bürgermeister Hiller spricht sich daher für eine Novellierung des Gesetzbuches aus, „hin zu einer zeitgemäßen Definition der rettungsdienstlichen Leistungen“, sagt er und ergänzt: „Dass Einsätze ohne klassische Transportleistung von den Krankenkassen nicht übernommen werden, ist auch im Hinblick auf die Telemedizin nicht mehr zeitgemäß. Diese überfällige Gesetzesmodernisierung kann nicht auf dem Rücken der Patientinnen und Patienten und der Kommunen ausgetragen werden.“ Die Krankenkassen und ihre Verbände in Westfalen-Lippe fordern derweil effizientere und schlankere Strukturen im Rettungsdienst. Aktuell verfüge NRW über insgesamt 52 Leitstellen für den Rettungsdienst. Einer Einschätzung der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung, die unter dem früheren Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach einberufen wurde, zufolge liege die Empfehlung bei einer Richtzahl von einer Million Einwohnerinnen und Einwohnern je Leitstelle. „Das würde bedeuten, dass rund 18 Leitstellen in NRW ausreichend wären.“ .responsive23-ZwrwnWz7az9XLqBP-choro-map { width: 100%; padding-top: 100%; } @media (max-width: 600px) { .responsive23-ZwrwnWz7az9XLqBP-choro-map { padding-top: 100%; } } @media (max-width: 360px) { .responsive23-ZwrwnWz7az9XLqBP-choro-map { padding-top: 142.86%; } } Novellierung des Gesetzbuches nicht in Aussicht Doch eine Novellierung des Gesetzbuches steht derzeit nicht zur Debatte. Es braucht also zunächst eine Einigung zwischen den Kassen und den Kommunen. Sollte es die nicht zeitnah geben, fordert der Städtetags-Vorsitzende Eiskirch so wie auch Detmolds Bürgermeister Hiller, dass das Land Verantwortung übernimmt. Das Gesundheitsministerium NRW betont jedoch, dass die Finanzierung den Trägern rettungsdienstlicher Aufgaben selbst obliegt, in NRW also den Kreisen und kreisfreien Städten sowie großen und mittleren kreisangehörigen Städten, das sei Ausdruck kommunaler Selbstverwaltung. „Aus diesem Grund sind im Haushalt des Landes Nordrhein-Westfalen keine entsprechenden Mittel für den Rettungsdienst vorgesehen“, teilt das NRW-Gesundheitsministerium mit. Dennoch setze sich auch das Ministerium des Landes NRW gegenüber dem Bundesministerium für eine Reform der Notfallversorgung ein, die auch die Aufnahme einer zeitgemäßen Finanzierungsregelung für den Rettungsdienst im Sozialgesetzbuch umfasse. „Auf Landesebene setzt sich das MAGS im Dialog mit den Krankenkassen dafür ein, denkbare Kompromisse auszuloten“, heißt es vom Ministerium. Eine unmittelbare Verpflichtung der Krankenkassen in Bezug auf die Kostenerstattung von Fehlfahrten und Fehleinsätzen könne seitens der Landesregierung aber nicht erfolgen, denn dafür würden die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.