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Muss im Kündigungsschreiben ein Grund aufgeführt sein?

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Die Kündigung ist ausgesprochen – eine Begründung muss der Arbeitgeber nicht in jedem Fall geben. - © Christin Klose/dpa-tmn
Die Kündigung ist ausgesprochen – eine Begründung muss der Arbeitgeber nicht in jedem Fall geben. (© Christin Klose/dpa-tmn)

Wer wissen will, warum der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, wird im Kündigungsschreiben nicht unbedingt fündig. Eine Kündigung muss im Kündigungsschreiben grundsätzlich nicht begründet werden, wie Ann-Kristin Hoge, Rechtsberaterin der Arbeitnehmerkammer Bremen, erklärt.

Es gebe aber Fälle, in denen der Arbeitgeber einen rechtssicheren Grund für seine Kündigung vorlegen können muss, heißt es in einem Beitrag auf der Webseite der Kammer. Das passiert dann allerdings nicht im Kündigungsschreiben, sondern in einem Prozess beim Arbeitsgericht.

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Kündigungsschutz: Kündigung nur aus bestimmten Grund

Relevant wird das insbesondere dann, wenn die betroffenen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer Kündigungsschutz haben. Der gilt Hoge zufolge etwa dann, wenn der Arbeitgeber mehr als zehn Arbeitnehmende in Vollzeit beschäftigt und das Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten besteht. Unter diesen Voraussetzungen dürfe der Arbeitgeber nur aus bestimmten Gründen kündigen – nämlich verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt, so die Beraterin.

Ob ein solcher Kündigungsgrund auch wirklich vorliegt und beweisbar ist, kann in einem Streitfall nur ein Arbeitsgericht feststellen. Hoge empfiehlt Betroffenen, sich im Fall einer Kündigung beraten zu lassen. Für eine Kündigungsschutzklage gibt es nämlich Fristen. Ar­beit­neh­mer müssen ih­re Kla­ge in­ner­halb von drei Wo­chen nach Er­halt der Kündi­gung bei Ge­richt ein­rei­chen.

Verstreicht diese Frist, werde die Kündigung wirksam, erklärt die Rechtsberaterin. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber rechtlich nicht hätte kündigen können.

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